Wirtschaft

Wie viel Privatsphäre ist garantiert?

24. März 2003, 12:33

Arbeitgeber dürfen kontrollieren, ob ihre Angestellten den Computer für private Zwecke benützen. Eine systematische Überwachung einzelner Personen ist aber nicht gestattet.

 
 
Von Gabriela Baumgartner

Surfen, chatten, plaudern und mailen: Mehr als die Hälfte aller Angestellten in der Schweiz geben zu, dass sie den Computer während der Arbeitszeit regelmässig zu ihrem privaten Vergnügen einsetzen. Ein Spassmail verschicken, auf Moorhühner ballern, ein Plauderstündchen im Chatroom abhalten, noch schnell Ferien buchen oder eine Pornosite herunterladen.

Solcherlei gehört für viele Arbeitnehmende so selbstverständlich zum Arbeitstag wie die Kaffeepause. Laut Schätzungen ziehen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bis zu 25 Prozent ihrer Onlinezeit privat durchs Netz. Das kommt die Unternehmungen teuer zu stehen: Nicht die Verbindungskosten schlagen zu Buche, sondern die verlorene Arbeitszeit und die Kosten für die Behebung von Pannen wegen eingeschleppter Computerviren.

Arbeitgeber schlagen zurück

Das wollen sich viele Arbeitgeberinnen nicht länger gefallen lassen und kontrollieren, wer sich im Betrieb wie lange wo im Netz aufhält, wer private Mails bekommt und privat telefoniert. Technisch sind solche Überwachungen ein Kinderspiel. Nicht aber rechtlich: Wer seine Angestellten ohne deren Wissen überwacht, bewegt sich an der Grenze der Legalität.

Beim Arbeitsvertrag besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer. Das Arbeitsrecht statuiert aus diesem Grunde mit der Fürsorgepflicht der Arbeitgeberin und der Treuepflicht des Arbeitnehmers besondere Schutzpflichten für die Vertragsparteien. So hat der Arbeitnehmer nach Art. 321a des Obligationenrechts (OR) die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen und die berechtigten Interessen der Arbeitgeberin in guten Treuen zu wahren. Er darf seine Arbeitgeberin nicht schädigen. Im Klartext: Wer seinen Computer am Arbeitsplatz stundenlang für private Zwecke einsetzt, wer surft und chattet, statt zu arbeiten, der verletzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Es gibt nämlich kein Recht auf private Nutzung der elektronischen Medien am Arbeitsplatz.

Die Arbeitgeberin auf der anderen Seite hat nach Art. 328 OR die Persönlichkeit ihrer Angestellten zu achten und zu schützen. Sie hat alle nicht durch den Arbeitsvertrag gerechtfertigten Eingriffe in die Persönlichkeit der Angestellten zu unterlassen und sie am Arbeitsplatz vor Persönlichkeitsverletzungen Dritter zu schützen. Arbeitnehmende geniessen also auch am Arbeitsplatz einen Anspruch auf Privatsphäre.

Kein Recht auf private Nutzung

In jedem Betrieb entscheidet die Arbeitgeberin, wer zu welchem Zweck und in welchem Umfang den Computer nutzen darf. Wo keine konkreten Weisungen bestehen, dürfen Arbeitnehmende davon ausgehen, dass eine massvolle private Nutzung gestattet ist. Auf Grund ihres Weisungsrechts darf die Arbeitgeberin sämtliche privaten Aktivitäten am Arbeitsplatz verbieten oder nur unter gewissen Auflagen erlauben. Das gilt übrigens auch für private Telefongespräche. Besteht in einer Firma jedoch ein solches Verbot, so muss den Angestellten für ihre unaufschiebbaren Telefonate ein unbeaufsichtigter Münz- oder Kartenautomat zur Verfügung gestellt werden.

Was aber, wenn die Arbeitgeberin vermutet, dass sich ihre Angestellten nicht an die aufgestellten Regeln und Verbote halten? Der Persönlichkeitschutz, der Datenschutz und auch das Strafrecht verbieten den Betrieben, die Internetaktivitäten der Angestellten mit so genannten Spionprogrammen systematisch zu überprüfen, private E-Mails zu lesen oder Telefongespräche abzuhören. Betroffene Arbeitnehmende können wegen Verletzung ihrer Persönlichkeit zivilrechtlich gegen die Arbeitgeberin vorgehen. Insbesondere können Arbeitnehmende eine Kündigung anfechten, die auf Grund unrechtmässig erlangter Informationen erfolgt ist.

Erst informieren, dann kontrollieren

Verdächtigt eine Arbeitgeberin einen ihrer Angestellten, sich bei der Computernutzung nicht an die betrieblichen Weisungen zu halten, so muss sie ihn zuerst ausdrücklich ermahnen und ihm ankündigen, dass sie die Einhaltung ihrer Weisungen künftig kontrollieren wird. Nur nach einer solchen Vorwarnung sind vereinzelte personenbezogene Stichproben zulässig. Die Überwachung muss aber zeitlich beschränkt sein und darf vor allem nicht dazu dienen, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmenden zu kontrollieren. Dem Angestellten muss darüber hinaus klar sein, welche Sanktionen sein missbräuchliches Verhalten nach sich ziehen kann. Als Sanktionen kommen Verweis, Sperrung des Internetzugriffs, Lohnkürzung oder Kündigung in Frage. Wer übrigens das Computersystem seiner Arbeitgeberin mit einem durch private Mails eingeschleppten Virus lahm legt, kann darüber hinaus schadenersatzpflichtig werden.

Damit es aber gar nicht zu gegenseitigen Klagen und Kündigungen kommt, rätder Eidgenössische Datenschutzbeauftragte den Betrieben, schriftliche Weisungen oder Nutzungs-Reglemente über den Gebrauch von Telefon, E-Mail und Internet zu erlassen und unerwünschte Telefon- und Internetangebote zu blockieren. Technisch ist das ein Kinderspiel.

Der «Leitfaden für die Internet- und E-Mail-Überwachung am Arbeitsplatz» des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten und weitere Merkblätter können auf www.edsb.ch heruntergeladen werden.

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