Wirtschaft
Von Verantwortung keine Spur
24. März 2003, 12:37Derzeit verlieren Hunderte ihre Arbeitsstelle. Besonders stossend: Bei der Entlassung missachten viele Arbeitgeber die Rechte ihrer Angestellten.
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Claude F.* wurde kurz nach der Mittagspause ins Büro seines Chefs zitiert. Nach ein paar Worten des Bedauerns wurde dem Elektroingenieur mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz gestrichen worden sei. «Man legte mir nahe, selber zu kündigen. Dies würde sich besser auf mein Arbeitszeugnis auswirken und brächte bei einer allfälligen Arbeitslosigkeit keine Nachteile.»
Zur Kündigung genötigt
Tatsächlich haben Arbeitnehmende, wenn sie selber kündigen, keine Kürzungen der Arbeitslosentaggelder zu befürchten, wenn sie beweisen können, dass sie ihre Stelle aus wirtschaftlichen Gründen ohnehin verloren hätten. Nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sind Taggeldkürzungen nur zulässig, wenn den Arbeitnehmer eine Mitschuld an seinem Stellenverlust trifft. Wer die Kündigung provoziert, muss je nach Verschulden mit bis zu 60 Einstelltagen rechnen.
Anders sieht die Sache beim Arbeitszeugnis aus. Nach Gesetz und Rechtsprechung muss die Arbeitgeberin die Leistung ihrer Angestellten wohlwollend qualifizieren. Darüber hinaus muss ein Arbeitszeugnis unzweideutig formuliert, wahr und vollständig sein. Ein Unternehmen haftet für diese Angaben. Mit einem Gefälligkeitszeugnis würde es sich darüber hinaus strafbar machen. Bei der gegenwärtigen Wirtschaftslage bringt der Satz im Zeugnis, das Arbeitsverhältnis habe wegen wirtschaftlicher Gründe aufgelöst werden müssen, keine Nachteile bei der Stellensuche. Diese Sorge vieler Arbeitnehmer ist also unbegründet. Das Vorgehen der beschriebenen Arbeitgeberin ist auch sozial unverantwortlich: Wird nämlich ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist krank, so verlängert sich diese um die Dauer seiner krankheitsbedingten Absenz, längstens jedoch um 30 Tage im ersten Dienstjahr, um 90 respektive 180 Tage ab dem zweiten respektive dem sechsten Jahr. Nach der Unterbrechung läuft die Kündigungsfrist weiter, und das Arbeitsverhältnis endet nach Ablauf der Frist am kommenden Monatsende. Wichtig: Diese Schutzregelung gilt nur dann, wenn die Arbeitgeberin gekündigt hat. Im ersten Anstellungsjahr hat ein Arbeitnehmer bei Krankheit oder Unfall den Lohn für total drei Wochen zugut. Danach bemisst sich die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht nach Anstellungsdauer und Gerichtspraxis (Basler, Berner und Zürcher Skala).
Fristlos nur mit wichtigem Grund
Jeanette P.* wurde von ihrem Chef fristlos entlassen, weil sich die Serviceangestellte weigerte, Putzarbeiten auszuführen. Das Gesetz sieht zwar vor, dass ein Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden kann. Als wichtiger Grund gilt jedoch nur, wenn «dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann». Zum Beispiel, wenn ein Arbeitnehmer eine Straftat gegen die Arbeitgeberin begeht, ihr Vertrauen in schwer wiegender Weise missbraucht, indem er die Arbeitgeberin zum Beispiel konkurriert, oder wenn er sich beharrlich und wiederholt weigert, seine Arbeit auszuführen. Hier muss jedoch die Arbeitgeberin einen säumigen Arbeitnehmer zuerst verwarnen und ihm die fristlose Kündigung androhen. Zudem hat auch das Weisungsrecht der Arbeitgeberin seine Grenzen. Sie darf ihre Angestellten nicht zu beliebigen Aufgaben einsetzen: Massgebend ist das Pflichtenheft im Arbeitsvertrag. Weil Jeanette P. für eine Servicetätigkeit angestellt worden ist, darf sie sich weigern, andere Arbeiten auszuführen. Ihr Chef hätte sich bei der Kündigung an die ordentlichen Fristen halten müssen.
Der faule Trick mit der Probezeit
Kurt W.* trat im November eine neue Stelle an. Im Arbeitsvertrag wurde eine Probezeit von drei Monaten vereinbart. Ende Januar teilte ihm der Chef mit, er verlängere die Probezeit um weitere drei Monate. Drei Wochen später erhielt der Sachbearbeiter die Kündigung.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer siebentägigen Frist gekündigt werden. Aber: Die Probezeit darf maximal drei Monate betragen. Eine Verlängerung ist ungültig. Die Arbeitgeberin hätte sich an die gesetzlichen Fristen halten müssen. Im Arbeitsvertrag dürfen längere, aber nicht kürzere Fristen vereinbart werden.
Mit solchen Tricks versuchen Firmenverantwortliche, die vorgeschriebenen Kündigungsfristen «abzukürzen» und ihre Angestellten schnell und ohne Aufsehen loszuwerden. Wer eine Kündigung erhält, sollte sich deshalb umgehend über seine Rechte informieren. Es lohnt sich.
* Alle Namen geändert.
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