Wirtschaft
Die Kündigung erhalten? Das sind Ihre Rechte
24. März 2003, 12:38Warum Sie während eines Kündigungsgesprächs nichts unterschreiben sollten, und was Sie sonst noch zum Thema Kündigung wissen müssen.
Ein Kündigungsgespräch ist für betroffene Angestellte eine nervliche Ausnahmesituation. Einzelne Firmen nutzen diese Situation aus. Beachten Sie deshalb die folgenden Punkte:
- Nichts unterschreiben: Manche Arbeitnehmer werden nach der Kündigung sofort freigestellt. Die Arbeitgeberin verzichtet auf die Arbeitsleistung, bezahlt den Lohn aber bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Im Kündigungsgespräch bekommt der Arbeitnehmer eine Freistellungsvereinbarung vorgelegt. Unterschreiben Sie im Gespräch weder eine Freistellungs- noch eine andere Kündigungsvereinbarung. Lassen Sie sich die Kündigung per Post zuschicken. Nehmen Sie die Vereinbarung mit nach Hause, verabreden Sie eine Antwortfrist, und lassen Sie die Vereinbarung von einer Rechtsberatung (Adressen siehe Tipps und Infos) prüfen. Wer mit einmonatiger Frist gekündigt wird, sollte darauf achten, dass allfällige Überzeit- und Ferienguthaben in der Freistellungsvereinbarung finanziell und nicht etwa als Freizeit abgegolten werden. In der Zeit während der Freistellung können Sie nämlich keine Ferien beziehen, weil Sie eine Stelle suchen müssen.
- Gespräch verarbeiten und protokollieren: Treffen Sie nach einem Kündigungsgespräch eine Freundin oder einen Bekannten und erzählen Sie, was Sie erlebt haben. Notieren Sie, was im Gespräch vereinbart worden ist, welche Begründungen genannt worden sind. Dieser Tipp gilt nicht nur fürs Kündigungsgespräch: Protokollieren Sie grundsätzlich alle Unterredungen mit Vorgesetzten. Solche Dokumente können Ihnen helfen, Argumente aufzubauen, sicher aufzutreten oder einen Streit vor Arbeitsgericht effizient vorzubereiten.
- Nicht selber kündigen und Begründung verlangen: Lassen Sie sich auf keinen Fall dazu drängen, selber zu kündigen. Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, verlangen Sie umgehend eine schriftliche Begründung für die Kündigung. Dieses Recht steht Ihnen von Gesetzes wegenzu (Artikel 335 Abs. 2 Obligationenrecht). Eine schriftliche Begründung benötigen Sie nämlich, wenn Sie sich bei der Arbeitslosenkasse anmelden müssen. Nach einer fristlosen Kündigung müssen Sie der Kündigung sofort schriftlich widersprechen. Verlangen Sie in Ihrem Protestschreiben eine Begründung. Sie müssen jedoch Ihre Arbeitskraft nicht wieder anbieten. Für eine fristlose Entlassung muss ein wichtiger Grund vorliegen, der eine weitere Zusammenarbeit für die Arbeitgeberin unzumutbar macht. Einen «Fristlosen» können Sie vor Arbeitsgericht anfechten und eine Entschädigung (nicht aber die Wiedereinstellung) verlangen. Das Verfahren ist bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken kostenlos. Siebenötigen auch keinen Anwalt. Konsultieren Sie jedoch eine Rechtsberatung. Wichtig: Bei einer fristlosen Entlassung endet das Arbeitsverhältnis sofort. Wenn Sie keine neue Stelle antreten und sich nicht arbeitslos melden, sind Sie noch während 30 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unfallversichert. Danach müssen Sie beim Versicherer Ihrer letzten Arbeitgeberin eine so genannte Abredeversicherung abschliessen.
- Fristen überprüfen: Immer wieder halten sich Firmenverantwortliche nicht an die vorgeschriebenen Fristen. Ist im Gesamt- oder im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, beträgt die Kündigungsfrist im ersten Anstellungsjahr mindestens einen Monat (bis zum neunten Jahr zwei Monate, danach drei). Kürzere Fristen sind nach der Probezeit unzulässig. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie das Kündigungsschreiben am letzten Tag des Vormonats erhalten haben (Poststempel genügt nicht). Wenn Sie wegen Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig sind, während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Geburt, oder wenn Sie im Militär weilen, geniessen Sie einen zeitlich begrenzten Kündigungsschutz. Eine in dieser Zeit zugestellte Kündigung ist nach Art. 336c OR nichtig und muss nach Ihrer Rückkehr an den Arbeitsplatz erneut ausgesprochen werden.
- Stellensuche: Während der Kündigungsfrist muss Sie die Arbeitgeberin für die Stellensuche und für Vorstellungsgespräche freistellen. (geb)
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