Wirtschaft

In der Probezeit sind Angestellte schlecht geschützt

22. April 2004, 17:12

Während der Probezeit gelten kürzere Kündigungsfristen. Und: Arbeitnehmer können selbst dann entlassen werden, wenn sie krank im Bett liegen.

Zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses müssen sich die Arbeitgeberin und der Arbeitnehmer erst einmal richtig kennen lernen und herausfinden, ob sie zusammenpassen. Während der Probezeit kann die Arbeitgeberin zudem prüfen, ob sich der Arbeitnehmer auch wirklich für die Aufgabe eignet und sich am Arbeitsplatz bewährt.

Drei Monate sind das Maximum

Die Probezeit ist in Artikel 335b des Obligationenrechts (OR) geregelt. Wurde im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so gilt der erste Monat als Probezeit. Während dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von nur sieben Wochentagen aufgelöst werden. Die Kündigung ist bis zum letzten Tag der Probezeit möglich. Sie gilt allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben noch während der Probezeit erhalten hat. Weil das Gesetz keine Formvorschriften aufstellt, ist auch eine mündliche Kündigung am letzten Tag der Probezeit gültig.

Achtung: Während der Probezeit darf der Arbeitgeber mit siebentägiger Frist auch dann kündigen, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin wegen Krankheit, Unfall, Militärdienst oder Schwangerschaft nicht arbeiten kann. Danach darf das Arbeitsverhältnis während dieser Sperrzeiten nicht mehr gekündigt werden; eine trotzdem ausgesprochene Kündigung wäre ungültig.

Weil Arbeitnehmer während dieser Zeit schlechter geschützt sind, erlaubt das Gesetz eine maximale Probezeit von drei Monaten. Durch Einzel- oder Gesamtarbeitsvertrag darf eine kürzere, nicht aber eine längere «Bewährungsfrist» vereinbart werden. Die Probezeit darf verlängert werden, wenn sie einen oder zwei Monate gedauert hat. Gesamthaft darf sie jedoch nicht länger als drei Monate dauern. Verlängert eine Arbeitnehmerin die Probezeit über diese drei Monate hinaus, so gilt ab dem vierten Anstellungsmonat nicht mehr die siebentägige, sondern automatisch die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat.

Wenn Arbeitnehmende krank sind

Wird nun ein Arbeitnehmer während der Probezeit krank oder muss er in den Militärdienst einrücken, so verlängert sich die Probezeit um die Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer wegen eines Unfalls dem Arbeitsplatz fernbleibt. Wer während der Probezeit ausfällt, hat von Gesetzes wegen keinen Lohnanspruch. Die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Artikel 324a OR setzt nämlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Viele Betriebe übernehmen den Lohn indessen freiwillig oder haben für ihre Mitarbeitenden eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen.

Wird ein Arbeitsvertrag während der Probezeit aufgelöst und der Arbeitnehmer an der gleichen Stelle mit einem neuen Vertrag angestellt, so darf die Probezeit aus beiden Verträgen zusammen nicht mehr als drei Monate betragen. Anders, wenn der Arbeitnehmer im Unternehmen eine neue Funktion übernimmt: Dann besteht ein echtes Bedürfnis nach gegenseitiger Erprobung. Die Probezeit darf dann auf maximal drei Monate festgesetzt werden.

Kündigung vor Stellenantritt?

Die Frage, ob eine Arbeitgeberin einen neuen Mitarbeiter noch vor dem Stellenantritt entlassen kann und welche Frist sie einhalten muss, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Auf jeden Fall muss sie sich an die siebentätige Kündigungfrist während der Probezeit halten. Will der Arbeitnehmer eine neue Stelle nicht annehmen, obwohl er den Vertrag unterschrieben hat, so müsste er eigentlich am ersten Arbeitstag kündigen und die sieben Tage «abarbeiten». Das macht aber wenig Sinn. Arbeitnehmer in dieser Situation sollten mit der Arbeitgeberin eine einvernehmliche Lösung suchen. Denn, wer eine Stelle ohne wichtigen Grund nicht antritt, wird womöglich schadenersatzpflichtig. Ein besseres Angebot in einem anderen Unternehmen gilt aber nicht als wichtiger Grund.

Andere Regeln gelten bei Lehrverträgen: Auch dort kann grundsätzlich eine Probezeit zwischen einem und drei Monaten vereinbart werden. Jedoch können hier beide Seiten eine Verlängerung auf maximal sechs Monate verlangen. Dazu ist aber die Zustimmung des Kantonalen Berufsbildungsamtes nötig. Während der Probezeit kann auch der Lehrvertrag mit siebentägiger Frist gekündigt werden. Danach nur noch aus wichtigen Gründen und auch nur mit Zustimmung des Amtes für Berufsbildung.

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