Wirtschaft

Nicht alle lieben Tiere als Mitbewohner

29. Dezember 2005, 22:13

Wer mit einem Haustier umziehen will, muss abklären, ob der neue Vermieter in seiner Liegenschaft Tiere duldet.

Das Mietrecht enthält keine Bestimmung, die den Mieterinnen und Mietern das Recht auf Haustierhaltung in der Wohnung einräumt. Nach der geltenden, allerdings umstrittenen Praxis darf der Vermieter die Haltung von Heimtieren wie Hund und Katze im Mietvertrag oder in der Hausordnung ausdrücklich verbieten. Wer nach dem Einzug keine schmerzhafte Überraschung erleben will, klärt deshalb die Situation, bevor er den Mietvertrag unterschreibt.

Meerschweinchen, Zwerghasen, Zierfische oder ähnliche kleinere Tiere muss der Vermieter aber tolerieren. Sie dürfen also mitzügeln – sofern sie nicht mit starken Gerüchen oder Lärm die anderen Mietparteien stören. Wer hingegen so genannt anspruchsvolle Wildtiere wie zum Beispiel Skorpione oder eine grössere Schlange halten will, benötigt nebst der Zustimmung des Vermieters aus tierschützerischen und allenfalls sicherheitspolizeilichen Gründen zusätzlich eine amtliche Bewilligung.

Setzt sich ein Mieter stillschweigend über das Verbot des Vermieters hinweg, so muss er nach der Gerichtspraxis mit einer ausserordentlichen Kündigung rechnen, weil er durch sein Verhalten die mietvertraglichen Pflichten schwer verletzt hat.

Einverständnis schriftlich einholen

Auch wenn der Mietvertrag das Halten von Haustieren nicht ausdrücklich untersagt, sollten Mieterinnen zur Sicherheit die schriftliche Zustimmung einholen. Hat ein Vermieter einmal die Einwilligung gegeben, so kann er diese nur dann widerrufen, wenn dafür triftige Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Hund so oft bellt, dass Nachbarn sich mit Grund darüber beschweren, oder wenn Katzen die gemeinschaftlichen Räume der Liegenschaft beschmutzen.

Oft erlauben Vermieter die Tierhaltung auf Zusehen hin. Das gibt ihnen die Möglichkeit, die Erlaubnis rückgängig zu machen, wenn sich die Nachbarn durch das Tier zu Recht belästigt fühlen und sich darüber beschweren. Für die Mieter kann eine derart eingeschränkte Bewilligung belastend sein, da sie ständig Reklamationen eines Mitbewohners befürchten müssen. Das Mietrecht verpflichtet die Mieter grundsätzlich, auf ihre Mitbewohner Rücksicht zu nehmen und dafür zu sorgen, dass sie mit dem Gebrauch der Mietsache die anderen Hausbewohner nicht stören.

Schadenersatz beim Auszug

Die Mieter haften für die von ihren Tieren verursachten Schäden, wie zum Beispiel zerkratzte Türen, allerdings nur dann, wenn die Beschädigung über die normale Abnutzung der Sache hinausgeht (etwa beschädigte, noch nicht zehn Jahre alte Spannteppiche). Diese Schäden werden in der Regel von der Haftpflichtversicherung bezahlt.

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