Selbstbestimmung steht im Vordergrund
22. Juni 2006, 23:19Der Patient entscheidet alleine über seinen Körper. Die Ärzte müssen die Persönlichkeitsrechte ausnahmslos wahren.
Im Kanton Zürich haben alle Patientinnen und alle Patienten in allen öffentlichen und privaten Spitälern die gleichenRechte und Pflichten. Diese sind im Patientinnen- und Patientengesetz und der entsprechenden Verordnung geregelt. Ganz wichtig ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Damit er dieses aber auch wahrnehmen kann, braucht er genügend Aufklärung. Erst wenn der Patient weiss, was ihm fehlt und welche Therapien oder Medikamente helfen oder lindern könnten, kann er selber bestimmen. Dazu gehört auch das Recht, eine Therapieform oder einen Eingriff ganz abzulehnen. Verweigert der Krebspatient eine Strahlentherapie, so darf diese auch nicht gegen seinen eigenen Willen vorgenommen werden. Auch sein Wunsch, das Leben nicht künstlich zu verlängern, muss respektiert werden.%perl>
Fragen und Antworten
Wer behandelt mich?
Das Recht auf Behandlung gilt in öffentlichen Spitälern uneingeschränkt. In Notfällen gilt das auch für private Ärzte. Patienten haben das Recht auf sorgfältige Betreuung. Im öffentlichen Spital werden Sie von fest angestellten Ärzten betreut. Die Verantwortung für die Behandlung trägt die Chefärztin oder der Chefarzt. Spitalzusatzversicherungen decken nicht nur die Kosten für ein Zweibett- oder Einzelzimmer, sondern erlauben auch die freie Arztwahl; je nach Versicherungsschutz kann dies auf die leitenden Fachärzte eingeschränkt werden. Privatpatienten werden oft auch vom Chefarzt persönlich behandelt. Entsprechend hoch sind die monatlichen Prämien.
Wer bezahlt die Behandlung?
Selbstbestimmung heisst nicht, dass für die gewählten Leistungen automatisch die Krankenkasse aufkommt. Die Grundversicherung übernimmt bei einem Spitalaufenthalt lediglich die Kosten (Aufenthalt und Behandlung) in der allgemeinen Abteilung eines Spitals, das auf der Spitalliste des Wohnkantons des Patienten steht. Wenn Sie von einem bestimmten Arzt operiert werden möchten und er Sie dafür in ein Spital einweist, sollten Sie unbedingt vor Spitaleintritt bei Ihrer Krankenkasse abklären, welche Kosten diese übernimmt. Am besten, Sie bringen die Kostengutsprache direkt beim Eintritt in die Klinik mit, wenn die Klinik diese nicht bereits selber eingefordert hat.
Wer hilft mir beim Sterben?
Direkte Sterbehilfe ist die gezielte Tötung eines schwer kranken Patienten durch den Arzt oder durch eine Drittperson. Sie ist in der Schweiz verboten. Das gilt auch, wenn die Tötung auf eindringliches Verlangen des Patienten selber geschieht. Patienten können aber bestimmen, dass auf lebenserhaltende Massnahmen verzichtet wird oder dass diese abgebrochen werden. Diese passive Sterbehilfe ist aus juristischer Sicht erlaubt. Beihilfe zum Suizid (zum Beispiel: Beschaffung des tödlichen Medikaments) ist gemäss Art. 115 Strafgesetzbuch straflos, wenn sie ohne selbstsüchtige Gründe erfolgt. Der Wille des urteilsfähigen Patienten ist grundsätzlich zu respektieren.
Organentnahme/Obduktion
Organentnahme nach dem Tod? Wer entscheidet über den Körper nach dem Tod? Das Patientengesetz des Kantons Zürich regelt auch die Obduktion und die Transplantation. Eine Obduktion darf dann durchgeführt werden, wenn eine Einwilligung der verstorbenen Person vor ihrem Tod im Zustand der Urteilsfähigkeit vorliegt. Fehlt diese Zustimmung, sind die Bezugspersonen nach einer allfälligen Einwilligung oder Ablehnung zu befragen. Stimmen die Bezugspersonen oder bei Unmündigen oder Entmündigten der gesetzliche Vertreter zu, ist eine Obduktion erlaubt. Eine ähnliche Regelung gilt bei der Organentnahme. Am besten Sie regeln diese Frage im Voraus.
Wer gibt Auskunft?
Patienten können ihr Selbstbestimmungsrecht nur dann wahrnehmen, wenn sie umfassend und ehrlich aufgeklärt werden. Und diese Aufgabe muss grundsätzlich der Arzt selber übernehmen, und zwar mündlich und in einer Sprache, die der Patient oder die Patientin auch versteht. Medizinische Fachbegriffe soll er erklären. Fragen Sie nach, wenn Sie etwas nicht verstehen oder unsicher sind. Lesen Sie jedes Formular, welches Sie unterschreiben sollen, zuerst sorgfältig durch. Schadet die genaue Aufklärung dem Patienten, darf der Arzt davon absehen. Informationen an Dritte dürfen nur mit der Einwilligung des Patienten oder der Patientin erteilt werden.
Einsicht in die Krankenakte
Patientinnen und Patienten haben das Recht, jederzeit Einsicht in ihre vollständige Patientendokumentation (= Krankengeschichte) zu erhalten. Darin sind sämtliche ärztliche Daten und alle Pflegedaten enthalten. Sie haben somit das Recht, jeden Laborbefund oder die Operationsgeschichte einzusehen. Nur in ganz wenigen Fällen (zum Beispiel überwiegendes öffentliche Interesse) darf das Einsichtsrecht begrenzt werden. Spitäler müssen die Akten 10 Jahre lang aufbewahren. Während dieser Zeit bleibt die Dokumentation im Eigentum des Spitals. Deshalb dürfen Patienten nur Kopien der Unterlagen gegen eine kostendeckende Gebühr verlangen.
Wer erhält Auskunft?
Das gesamte Spitalpersonal untersteht der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber Dritten. Ausser der Patient erteilt ausdrücklich die Einwilligung, dass die Angehörigen informiert werden. Meistens geht man aber bei den nächsten Angehörigen davon aus, dass eine solche vorliegt. Wenn Sie also möchten, dass jemand von Ihrer nächsten Familie nicht Auskunft über Sie erhält, sollten Sie dies dem Arzt mitteilen. Die zürcherische Patientenverordnung hält fest, dass Partner, die mit dem Patienten in einer Lebensgemeinschaft stehen, Auskunft erhalten. Wohnen die beiden an derselben Wohnadresse, geht man von einer Lebensgemeinschaft aus.
Patientenverfügung
Wer sichergehen möchte, dass seine Wünsche auch dann respektiert werden, wenn er nicht mehr in der Lage ist, diese selber mitzuteilen, sollte eine Patientenverfügung ausfüllen. Damit halten Sie schriftlich fest, dass Sie in diesem Fall auf Massnahmen verzichten, die lediglich eine Sterbens- oder Leidensverlängerung bedeuten würden. Verschiedene Organisationen bieten solche Dokumente an (vgl. «Tipps & Infos» rechts). Eine Patientenverfügung ist nur dann nützlich, wenn Sie den Ärzten und Ihren engsten Familienangehörigen mitteilen, dass eine solche existiert, und das Dokument rasch gefunden wird. Tragen Sie deshalb diesen Ausweis immer auf sich.
Pflichten und Rechte
Damit Patientinnen und Patienten ihre Rechte und Pflichten überhaupt wahrnehmen können, müssen sie diese kennen. Sie oder Ihre Bezugspersonen müssen daher in verständlicher Weise darüber informiert werden. So dürfen Sie zum Beispiel Besuche empfangen. Allerdings kann aus medizinischen oder betrieblichen Gründen das Besuchsrecht eingeschränkt werden. Patienten haben das Recht auf Wahrung ihrer Intimsphäre, auch wenn sie in einem Mehrbettzimmer liegen, und sie dürfen das Spital jederzeit verlassen. Erfolgt dies entgegen dem ärztlichen Rat und nach erfolgter Aufklärung über die Risiken, müssen Sie dies mit Ihrer Unterschrift bestätigen.
Medikamente gegen den Willen
Unter gesetzlich genau bestimmten Voraussetzungen wenn eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Patienten oder von Dritten nicht anders abgewendet werden kann dürfen auch gegen den Willen des Patienten Medikamente abgegeben werden. Zwangsmassnahmen sind nur dann erlaubt, wenn sie unumgänglich sind. In den anderen Fällen hat der Patient das Recht, die vorgeschlagene Behandlung abzulehnen, denn der Wille von urteilsfähigen Patienten ist zu respektieren. Auch HIV-Tests dürfen nicht gegen den Willen des Patienten durchgeführt werden. Der Patient bestimmt, ob er eine Strahlen- oder Chemotherapie möchte.
Tipps und Infos
Patientenverfügungen bestellen
Bei den folgenden Organisationen können Sie eine Patientenverfügung bestellen. Doch ausfüllen und unterschreiben müssen Sie das Dokument selber und es vor allem gut aufbewahren. Vergessen Sie nicht, Ihre Angehörigen über die Existenz dieses Dokuments zu informieren:
www.fmh
, kostenloser Download;
www.exit.ch
, Patientenverfügung ist gleichzeitig auch Mitgliedsausweis, Jahresbeitrag 35 Franken;
www.caritas-luzern.ch
, «Menschlich sterben können», kostet 15 Franken;
www.dialog-ethik.ch
, elektronische Erfassung mit persönlicher Beratung, 120 Franken;
www.patientenstelle.ch
, 4 Franken, 1 Franken für Ausweis im Kreditkartenformat;
www.dignitas.ch
, Patientenverfügung für Mitglieder, Eintrittsgebühr 100 Franken, jährlicher Beitrag 50 Franken;
www.promentesana.ch
, kostenloser Download;
www.ggg-voluntas.ch
, Patientenverfügung und weitere Vorsorgedokumente mit ausführlicher Beratung; zentrale Aufbewahrung und 24-Std.-Abrufbarkeit; 100 Franken plus Hinterlegungsgebühr.
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