2. Säule: Berufliche Vorsorge

24. August 2006, 14:27

Die Pensionskasse ist eine Minimalversicherung – aber nur für Arbeitnehmer.

Von Ruth Eigenmann

Die Pensionskassen müssen gewisse vom Gesetz vorgeschriebene Pflichtleistungen anbieten. Sie dürfen – und viele tun dies – auch Leistungen erbringen, die über das Obligatorium hinausgehen. Aber anders als die AHV ist die berufliche Vorsorge nur für Arbeitnehmer obligatorisch und auch nur für jene, die ein AHV-pflichtiges Jahreseinkommen von 19 350 Franken verdienen. Selbstständig Erwerbende, Kleinverdiener und Nichterwerbstätige müssen sich somit selber um eine gebührende Altersvorsorge bemühen. Aber auch Arbeitnehmerlöhne sind obligatorisch nur bis 77 400 Franken zu versichern. Doch immerhin verpflichtet das Gesetz jeden Arbeitgeber, alle seine Mitarbeitenden, mit denen er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis oder ein befristetes von mindestens drei Monaten eingeht und dabei mindestens 19 350 Franken pro Jahr verdienen, zu versichern.

Die Pensionskassenbeiträge werden vom Lohn in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte der vorgeschriebenen Beiträge bezahlen und diese monatlich in die Pensionskasse einzahlen. Die zukünftige Altersrente wird geäufnet mit den eigenen Beiträgen und denjenigen des Arbeitgebers, abgestuft nach Alter zwischen 7 und 18 Prozent des koordinierten Lohnes. Dazu kom­men Zinsen und sämtliche Einlagen.

Immer weniger Geld
Das Geld, das monatlich in die Pensionskasse fliesst, wird verzinst. Der Mindestzinssatz beträgt zurzeit 2,5 Prozent. Die Höhe der zukünftigen Altersrente hängt nicht nur vom Mindestzinssatz ab, sondern auch vom Umwandlungssatz. Bei der Einführung des Obligatoriums 1985 betrug dieser Umwandlungssatz 7,2 Prozent. Die 1. BVG-Revision sieht nun eine schrittweise Senkung bis 2014 auf 6,8 Prozent vor. Der Bundesrat möchte den Satz aber bereits jetzt schon weiter senken, nämlich bis 2011 auf 6,4 Prozent. Die Versicherungen begrüssen dieses Vorhaben, würden allerdings eine Zahl unter 6 Prozent bevorzugen. Ein tieferer Umwandlungssatz bedeutet: für das gleich hohe Kapital weniger Rente und somit auf jeden Fall ein kleineres Einkommen. Denn pro 100 000 Franken erspartes Altersguthaben ergibt sich bei einem Umwandlungssatz von 6,4 Prozent 6400 Franken Rente pro Jahr. Im Vergleich zu den ursprünglichen 7200 Franken bei einem Umwandlungssatz von 7,2 macht dies genau 800 Franken weniger Jahresrente pro 100 000 Franken Kapital.

Ob damit das Ziel noch realistisch ist, dass die Renten der ersten und zweiten Säule reichen, um den gewohnten Lebensstandard zu erhalten, ist sehr fraglich. Damit Sie ungefähr wissen, mit welcher Rente oder mit welchem Alterskapital aus der zweiten Säule Sie voraussichtlich rechnen können, ist die Versicherung verpflichtet, Ihnen jährlich einen Versicherungsausweis mit den dazu nötigen Informationen und Ihrer persönlichen Versicherungssituation zuzustellen. Die Leistungen der beruflichen Vorsorge können auch früher bezogen werden, allerdings ist auch dies mit einer Leistungskürzung verbunden. Eine gute und rechtzeitige Beratung vor der (Früh-)Pensionierung ist unerlässlich.

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