Wirtschaft

Frühzeitig für den überlebenden Ehepartner sorgen

16. Juli 2007, 05:00

Mit einem Ehe-und Erbvertrag kann der Ehepartner optimal abgesichert werden. Die Kinder haben dazu nichts zu sagen, denn ihr Pflichtteilsrecht wird dadurch nicht verletzt.

Viele Ehepaare möchten sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner das gewohnte Leben  weiterführen kann.
Viele Ehepaare möchten sicherstellen, dass der überlebende Ehepartner das gewohnte Leben weiterführen kann.
Von Ruth Eigenmann

Der Wunsch, den Ehepartner im eigenen Todesfall bestmöglich abzusichern, ist edel. Bleibt es aber beim blossen Wunsch, könnte im Todesfall unter Umständen genau das Gegenteil eintreffen. Ohne Testament, Ehe- oder Erbvertrag haben die Kinder (Nachkommen) Anspruch auf die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte bekommt der überlebende Gatte. Beharren die Kinder auf ihrem Erbteil und besteht dieser zum Beispiel vorwiegend aus einer Liegenschaft, ist die Frau vielleicht gezwungen, das Haus zu verkaufen, um die Kinder auszuzahlen. Wer genau dieses Szenario vermeiden will, muss dafür aktiv werden.

Ein Testament zu schreiben und darin festzuhalten «Ich setze meine Ehefrau (oder Ehemann) als Alleinerben ein und bestimme insbesondere, dass sie vor allem auch Alleineigentümerin der Liegenschaft wird», nützt nur dann wirklich, wenn das Paar keine Kinder hat und auch die Eltern des Verstorbenen nicht mehr leben. Ein solcher Wortlaut des Testamentes verletzt nämlich deren Pflichtteilsrecht. Sie könnten ein solches Testament mit Erfolg anfechten.

Das Ehe- und Erbrecht lässt aber verschiedene Möglichkeiten zu, den Ehepartner zu begünstigen. Man braucht sie bloss zu kennen und umzusetzen. Allerdings ist unser Erbrecht ziemlich kompliziert, vor allem muss man wissen, dass das Güterrecht eine grosse Rolle spielt.

Um das Erbe zu erfassen, muss immer zuerst die so genannte güterrechtliche Auseinandersetzung gemacht werden. Beim normalen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung geht die Hälfte der Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner. Die andere Hälfte fällt zusammen mit dem Eigengut in die Erbmasse.

Im Ehevertrag kann hier bereits eine andere Teilung vorgesehen werden, nämlich die Zuweisung der gesamten Errungenschaft an den Ehepartner. Damit fällt das ganze eheliche Vermögen dem anderen zu. Und er darf es auch verbrauchen. Der überlebende Partner erhält es zu Eigentum und nicht zur Nutzniessung. Die Zustimmung der gemeinsamen Kinder ist nicht nötig. Sie sind nicht Vertragspartner, ihre Unterschrift braucht es nicht.

Bezüglich der Errungenschaft ist damit die bestmögliche Begünstigung erreicht: Der Partner erhält sie ganz. Wer möchte, dass der Ehepartner auch bezüglich des Eigengutes gegenüber den Nachkommen (oder bei Kinderlosigkeit gegenüber den pflichtteilsgeschützten Eltern) begünstigt ist, muss die Kinder auf den Pflichtteil setzen, ansonsten erhalten sie die Hälfte des Eigengutes. Da das ganze Eigengut des Verstorbenen in die Erbmasse fällt, ist nun nicht mehr das Güterrecht massgebend, sondern das Erbrecht.

Ehepaare, die einen Ehe- und Erbvertrag beim Notar abschliessen, möchten zum Beispiel, dass der Gatte im eigenen Todesfall das Haus nicht verkaufen und den gewohnten Lebensstandard nicht aufgeben muss. Den Kindern soll ihr Erbe nicht vorenthalten werden, doch sie sollen erst erben, wenn der zweite Elternteil stirbt. Dies war auch der Wunsch von Walti und Anna. Nach Annas Tod soll Walti die ganze Errungenschaft und aus Erbrecht soll er auch mehr als die Kinder bekommen. Deshalb haben Walti und Anna ihre Kinder schon vor vielen Jahren auf den Pflichtteil gesetzt.

Heiratet Walti nach dem Tod von Anna nochmals, so könnte diese Ehe das Erbe der Kinder berühren. Sei dies beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung oder auch, wenn die beiden mit Ehevertrag Gütergemeinschaft vereinbaren. Mit der Gütergemeinschaft würde der zweiten Ehefrau aus Güterrecht die Hälfte des ganzen Vermögens gehören, welches ja auch das Ersparte von Walti und Anna beinhaltet. Bringt die neue Ehefrau nichts oder nur wenig in die Ehe, erhält die zweite mit der Heirat einen Teil des Erbes der Kinder von Walti und Anna. Stirbt Walti, so bekommt die neue Frau von Gesetzes wegen zudem noch die Hälfte von Waltis Hälfte. Und dies wäre nicht im Sinne von Anna, die davon ausgegangen ist, dass ihre Kinder später nach ihrem Tod ihren Teil erben sollen.

Wer das Erbe der Kinder gegenüber einem allfälligen zweiten Ehepartner absichern will, kann im Ehe-und Erbvertrag eine entsprechende Wiederverheiratungsklausel aufnehmen. Diese könnte so lauten: «Falls der überlebende Ehegatte wieder heiratet, erhalten die Kinder per Hochzeitstag ihren Erbanteil.»

Mögliche Demenz berücksichtigen

Ganz Vorsichtige berücksichtigen ausserdem den Fall, dass der überlebende Ehepartner wegen seines hohen Alters und allenfalls einer Demenzkrankheit nicht mehr frei über sein Vermögen verfügen kann und das ganze Geld, welches für die Kinder bestimmt war, für die Pflege aufgewendet wird.

Ehepaare könnten im Ehe- und Erbvertrag festhalten, «steht der überlebende Ehepartner im Zeitpunkt des Todes des anderen Ehegatten unter einer vormundschaftlichen Massnahme (Beistandschaft, Beiratschaft oder Vormundschaft), erhalten die Kinder ihren Erbanteil sofort, bzw. soll die Vorschlagszuteilung nicht gelten und die Kinder werden auch nicht auf den Pflichtteil gesetzt.» Mit dieser «Demenzklausel» erhalten die Kinder beim Tod des ersten Elternteils die Hälfte der Erbmasse, die aus der Hälfte der Errungenschaften und Eigengut des Verstorbenen besteht.

Die Zuweisung der ganzen Errungenschaft an den überlebenden Ehepartner kann nicht in einem Testament beschlossen werden, da es sich hier nicht um eine Möglichkeit des Erbrechts handelt, sondern um Güterrecht. Das Gesetz verlangt dafür, dass diese Zuweisung in einem Ehevertrag festgehalten werden muss. Erkundigen Sie sich vorher nach den Gebühren und vergleichen Sie, denn es ist egal, wo sie den Vertrag beurkunden lassen.

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