Wirtschaft

BVG: Bei der Scheidung muss geteilt werden

20. August 2007, 05:00

Die Regel ist klar und einfach: Bei der Scheidung muss die während der Ehe erworbene BVG-Austrittsleistung hälftig geteilt werden. In der Realität sind die Ausnahmen gross.

Die Ehegatten können nicht darüber bestimmen, ob sie teilen wollen oder nicht, der Ausgleich ist zwingend.
Die Ehegatten können nicht darüber bestimmen, ob sie teilen wollen oder nicht, der Ausgleich ist zwingend.
Von Ruth Eigenmann

Per Scheidungsdatum findet der Ausgleich der beruflichen Vorsorge statt. Geteilt wird das gesparte Guthaben zwischen Heirat und dem Datum der rechtskräftigen Scheidung (in der Regel Scheidungsverhandlung plus zwei Monate). Lebt das Paar vor der Scheidung mehrere Jahre getrennt, so müssen auch die in dieser Trennungszeit angehäuften Vorsorgegelder geteilt werden. So will es das Gesetz. Sind beide Ehegatten einer beruflichen Vorsorge angeschlossen, wird nur der Differenzbetrag demjenigen mit der kleineren Vorsorge überwiesen. Ist dieser Ehegatte nicht erwerbstätig und damit keiner Pensionskasse angeschlossen, wird die Hälfte des Vorsorgekapitals des anderen Ehegatten auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice einbezahlt. Hat eine Partei während der Ehe einen Vorbezug für die Finanzierung des Eigenheims bezogen, muss auch diese Summe geteilt werden.

Hälftige Teilung nicht immer möglich

Der Vorsorgeausgleich findet selbst dann statt, wenn das Ehepaar während der Ehe Gütertrennung vereinbart hat, also unabhängig vom Güterstand. Diese Regelung gilt auch bei der AHV, welche die Teilung des während der Ehe von Mann und Frau erzielten Erwerbseinkommens zwingend hälftig vorsieht.

Wo das Splittingmodell der AHV keine Ausnahmen kennt, erwähnt das Gesetz bei der beruflichen Vorsorge Gründe, die eine hälftige Teilung unmöglich machen. Beziehen nämlich Mann und Frau oder auch einer von ihnen bereits eine Rente der beruflichen Vorsorge (IV- oder Altersrente), so muss an Stelle der Teilung eine angemessene Entschädigung festgesetzt werden. Frauen, deren Männer bei der Scheidung noch im Erwerbsleben stehen, sind mit der hälftigen Teilung der Austrittsleistung meistens besser gestellt als jene, deren Ehemann bereits eine Rente der beruflichen Vorsorge erhält.

Können sich die Eheleute (oder deren Anwälte) nicht über die Höhe der angemessenen Entschädigung einigen, legt der Richter fest, welchen Teil der Altersrente der beruflichen Vorsorge bei der Scheidung dem anderen Ehegatten abgetreten werden muss. Je nach Umständen und nach Ehedauer könnte das bis zur Hälfte der Altersrente sein und dies sogar bis auf Lebzeiten. Sicher wäre auch möglich, die Entschädigung in Form einer einmaligen Kapitalleistung zu begleichen, sofern das Geld dazu vorhanden ist.

Als Ausnahme sieht das Gesetz die Möglichkeit vor, auf den Ausgleich zu verzichten. In der Praxis kommt dies oft vor – sei es auch, dass der eine Partner nur deshalb verzichtet, weil der andere ihm Zugeständnisse macht.

Sieht die Scheidungskonvention den Verzicht des Vorsorgeausgleichs vor, müsste das Gericht von Amtes wegen überprüfen, ob der Ehepartner, der auf die Teilung verzichtet, Vermögenswerte besitzt, welche dem Betrag entsprechen, auf den er verzichtet. Einer Studie gemäss verzichten vor allem Frauen, die nicht anwaltlich vertreten sind, eher auf den Vorsorgeausgleich. Unkenntnis der Rechtslage oder der eigenen Rechte könnten Gründe dafür sein. Auch wenn Gründe dafür sprechen, die Scheidungsmodalitäten ohne Anwälte zu regeln, sollte die Konvention vor dem Unterschreiben unbedingt einer Fairnesskontrolle unterzogen werden. Damit vermeiden Sie wenigstens, sich die eigenen Rechte aus Unkenntnis zu beschneiden.

Subjektives Rechtsempfinden

Die Bestimmung, dass die Vorsorge bei Scheidung geteilt werden muss, empfinden viele ungerecht, denn sie schwächt den Vorsorgestärkeren. Besonders stossend finden Männer die Teilung, wenn sie die Trennung gar nicht wollten oder wenn deren Frauen sich wegen eines neuen Partners scheiden lassen.

Immerhin besteht die Möglichkeit, die von der Scheidung geschwächte Pensionskasse aufzustocken und dies sogar sehr steuersparend. Der Einkauf in die Pensionskasse – auch unabhängig von einer Scheidung – ist ein sehr gutes Steuersparmittel, denn die einbezahlten Beträge dürfen eins zu eins in Abzug gebracht werden.

Deshalb ist ein gestaffelter Wiedereinkauf sinnvoll, da damit der Steuerabzug über mehrere Jahre hinweg die Progression ausgleicht. Allerdings erlaubt das Gesetz den Einkauf höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen. Wer seine Pensionskasse aufstocken will, muss das Einkaufsverbot bis zur vollständigen Rückzahlung eines allfälligen Wohneigentumsvorbezugs beachten.

Damit der durch die Scheidung geschwächte Ehegatte nicht doppelt bestraft wird, gilt für ihn dieses erst kürzlich ins Gesetz aufgenommene Einkaufsverbot allerdings nicht. Einkäufe im Falle der Scheidung oder der gerichtlichen Auflösung der Eingetragenen Partnerschaft sind auch möglich, wenn der Vorbezug für Wohneigentum noch nicht oder nicht vollständig zurückbezahlt wurde.

Optimal Steuern sparen

Einkäufe machen auch Sinn, um die einstige Altersvorsorge zu optimieren. Auch wenn die geplante erneute Rentensenkung vom Ständerat gebremst wurde, wird der Umwandlungssatz dennoch weiter gesenkt. Heute beträgt der Mindestsatz, der massgebend ist für die Umwandlung des Alterskapitals in Rente, für Männer 7,1 und für Frauen 7,2 Prozent. Er wird aber bis 2014 kontinuierlich auf 6,8 Prozent sinken.

Nach diesen Regeln wird die berufliche Vorsorge geteilt
Sind beide Ehegatten bei einer beruflichen Vorsorge versichert, hat bei der Scheidung jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der während der Ehe gesparten Austrittsleistungen des anderen. Dies ist dabei zu beachten:

Was muss geteilt werden? Der Ausgleich ist zwingendes Recht und kann auch nicht mit Gütertrennung wegbedungen werden. Der Teilung unterliegen sämtliche Beiträge, die während der Ehe gespart werden, also nicht nur Austrittsleistungen (der zweiten Säule), sondern auch Freizügigkeitsgelder auf Freizügigkeitskonten oder -policen und auch allfällige Vorbezüge für bewohntes Wohneigentum.

Verzichten? Gemäss Gesetz besteht die Möglichkeit, freiwillig auf die Teilung oder einen Teil des zu teilenden Betrags zu verzichten. Der Verzicht ist ein Ausnahmefall und darf vom Gericht eigentlich nur dann bewilligt werden, wenn es sichergestellt hat, dass die verzichtende Person über Vermögenswerte in gleicher Höhe wie der Betrag, auf den sie verzichtet, verfügt.

Welche Teilungsart? Es gibt gemäss Gesetz zwei Arten des Ausgleichs der Vorsorgegelder der zweiten Säule. Beziehen eine Partei oder beide bereits eine Rente der beruflichen Vorsorge (Alters- oder IV-Rente) der Pensionskasse, kann die Austrittsleistung nicht mehr geteilt (nach Art. 122 ZGB) werden. An Stelle der hälftigen Teilung sieht das Gesetz in diesem Fall eine angemessene Entschädigung (Art. 124 ZGB) vor.

Wie gehe ich praktisch vor? Die Pensionskassen sind verpflichtet, die Austrittsleistung zu berechnen. Danach wird die Hälfte der Differenz zwischen beiden Kapitalien an die Kasse der Partei mit der kleineren Vorsorge überwiesen. Teilen Sie Ihrer Pensionskasse mit, wann Sie geschieden werden (gemäss Vorladung), die Kasse wird dann die bei Scheidung zu teilende Austrittsleistung berechnen.

Wohin geht die Zahlung? Die errechnete Austrittsleistung wird nach Rechtskraft der Scheidung der Pensionskasse des Ehegatten mit der kleineren Vorsorge überwiesen. Es findet also nur eine Transaktion statt. Hat dieser Ehegatte keine zweite Säule, so darf das Geld dennoch nicht bar ausbezahlt werden, sondern ist von Gesetzes wegen auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice zu überweisen.

Dritte Säule und Scheidung. Bei der Scheidung werden nicht nur AHV und Pensionskasse geteilt, sondern auch – wenn vorhanden – die Guthaben der gebundenen Vorsorge (Säule 3a). Dies gilt beim Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, soweit die Eheleute mit einem Ehevertrag bezüglich der Säule 3a nichts anderes vereinbart haben. Bei Gütertrennung muss die Säule 3a nicht geteilt werden. (re)

Wirtschaft

Lokale Suche

Marktplatz

Meistgelesen in der Rubrik Wirtschaft

Umfrage

Sollen Betreibungsämter künftig vor der Ausstellung eines Zahlungsbefehls zumindest oberflächlich prüfen, ob die Forderung besteht?




Internet auf dem Fernsehen: Der Trend geht klar in diese Richtung. Werden Sie sich einen Smart TV kaufen?

Ja, auf jeden Fall

 
15.1%

Nein, interessiert mich nicht

 
40.2%

Erst wenn die Geräte billiger geworden sind

 
35.1%

Ich habe schon einen

 
9.7%