Wirtschaft
Der Willensvollstrecker ist nicht der Vormund der Erben
17. September 2007, 05:00Das Amt des Willensvollstreckers ist vielseitig, aber begrenzt. In erster Linie steht er im Dienste des Verstorbenen, nicht der Erben. Dennoch ist es besser, mit den Erben zu harmonieren.
Von Ruth Eigenmann
Die einen sagen: Willensvollstrecker können machen, was sie wollen, die anderen reden von der Ohnmacht des Amtes des Willensvollstreckers. Die Wahrheit liegt irgendwo dazwischen.
Der Willensvollstrecker wird vom Erblasser gewählt, indem er in seinem Testament festhält, wer Willensvollstrecker sein soll. Die Erben haben dazu nichts zu sagen, können ihn auch nicht einfach absetzen. Er wird also einseitig vom Erblasser eingesetzt. Somit kann der Erblasser ihn auch wieder einseitig aus dem Testament streichen oder durch eine andere Person ersetzen.
Jeder kann selber entscheiden, ob er einen Willensvollstrecker möchte und wenn ja, wen er dafür auswählt. Dies kann auch ein Anwalt, eine Bank oder ein Treuhänder, ein Freund oder der Ehepartner sein. Der Willensvollstrecker kann und darf auch selber Erbe sein. Schliesslich geht es ja in erster Linie darum, den Willen des Verstorbenen auszuführen. Allerdings kann sich diese Aufgabe als gar nicht so einfach herausstellen. Deshalb ist es wichtig, dass die gewählte Person weiss, was ein Willensvollstrecker darf und was nicht. Bei grossen Erbschaften braucht es auch kaufmännische Kenntnisse. Geht es doch darum, den Willes des Erblassers zu vertreten, also die Erbschaft zu verwalten, seine Anordnungen umzusetzen, Schulden zu bezahlen und die Teilung gemäss seinem Wunsch auszuführen.
Wer weiss, dass nach seinem Tod um das Erbe gestritten wird oder dass die eigenen Erben wegen der Komplexität nicht in der Lage sein werden, die Teilung der Erbschaft durchzuführen, sollte besser einen Willensvollstrecker ernennen.
Erben sind mit Erbe oft überfordert
Im Kanton Zürich teilt das Bezirksgericht am Wohnsitz des Verstorbenen der eingesetzten Person die Ernennung mit und setzt ihr eine Frist von 14 Tagen, dieses Amt abzulehnen. Stillschweigen heisst Annahme.
Der Auftrag beginnt sofort. Nach dem Tod des Erblassers sichert der Willensvollstrecker die Nachlasswerte. Er verwaltet die Erbschaft und erledigt somit, was erledigt werden muss: Bezahlt Erbschaftsschulden, treibt bei Bedarf Forderungen ein, verwaltet allfällige Liegenschaften oder kündigt Verträge. Eine entsprechende Willensvollstreckerbestätigung legitimiert ihn zu diesen Handlungen. Ziel ist es immer, den Nachlass unter den Erben zu verteilen. Er darf aber nicht eigenmächtig Sachen versilbern, nur weil er der Ansicht ist, dass sich die Erben nie über die Verteilung der einzelnen Erbschaftsgegenstände einigen können. Die Erben haben einen Anspruch auf Realteilung (soweit dies überhaupt möglich ist), ausser der Erblasser ordnet die Aushändigung des Geldwertes ausdrücklich an. Die Erben haben ein Recht auf regelmässige Informationen, und er muss jährlich einen Rechenschaftsbericht verfassen.
Schwierig wird es oft, wenn die Erben sich heillos zerstritten haben, was leider nicht unüblich ist. Auch in dieser Situation muss der Willensvollstrecker völlig neutral bleiben, darf keine Partei ergreifen. In diesem Zusammenhang hat er eine ähnliche Rolle wie der Mediator.
Nicht gegen den Willen der Erben
Können sich die Erben nicht einigen oder ist auch nur einer von ihnen gegen den vom Willensvollstrecker vorgeschlagenen Teilungsplan, so kommt die Teilung nicht zu Stande. Diesbezüglich ist die Kompetenz des Willensvollstreckers beschränkt. Er kann den Teilungsplan nicht gegen den Willen der Erben durchsetzen. Bei diesem Sachverhalt müsste die Teilung durch das zuständige Gericht auf Klage hin angeordnet werden.
Hat der Erblasser selber konkrete Teilungsvorschläge erlassen, so bedarf es keines weiteren Vorschlags mehr. Allerdings können sich die Erben auf eine andere Teilung einigen, sofern sie sich darin einig sind. Auch dies führt zu einer Machtbeschränkung des Willensvollstreckers.
Wollen alle Erben gemeinsam eine andere Teilung, so kann ihnen nicht die im Testament vorgeschriebene Teilung aufgebrummt werden. In diesem Fall übernehmen die Erben selber die Hauptaufgabe der eingesetzten Person. Sie teilen den Nachlass ohne fremde Hilfe.
Lehnen die Erben den Willensvollstrecker ab oder sind sie mit dessen Arbeit nicht zufrieden, steht es ihnen nicht zu, ihn zu entlassen oder abzuwählen. Die Erben haben lediglich die Möglichkeit, sich bei der kantonalen Aufsichtsbehörde mit einer Aufsichtsbeschwerde zu beschweren. Die Aufsichtsbehörde kann dann Weisungen erteilen, Auskünfte einholen oder den Willensvollstrecker sogar in gravierenden Fällen von seinem Amt entheben. Dafür braucht es aber einiges mehr als nur unbegründetes Misstrauen oder Ärger über dessen Honorar.
Lukratives Geschäft
Misstrauen löst auch die Frage nach der richtigen Entschädigung für die Tätigkeit des Willensvollstreckers aus. Das Gesetz trägt dazu nichts Hilfreiches bei. Es besagt nur, dass eine angemessene Entschädigung für die Tätigkeit geschuldet ist. In der Regel liegt diese ungefähr zwischen eins und drei Prozent des Bruttovermögens oder es wird zu berufsüblichen Ansätzen abgerechnet. Aber auch dies ist umstritten. Das Honorar richtet sich nach der Grösse des Vermögens, dem Zeitaufwand und der Komplexität der Vermögensverwaltung. In der Praxis überweist sich der Willensvollstrecker sein Entgelt selber, er ist ja der Treuhänder des Vermögens. Akontozahlungen sind erlaubt. Die Erben werden oft erst später darüber informiert. Sie selber dürfen das Honorar nicht festlegen. Die Aufgabe des Willensvollstreckers ist mit der Teilung der Erbschaft und dem Verfassen eines Schlussberichts und der Schlussabrechnung beendet.
%perl>Im Dienste des Verstorbenen
Wie erteilt man den Auftrag? Wer einen Willensvollstrecker beauftragen möchte, muss diesen im Testament nennen: «Ich ernenne X als meinen Willensvollstrecker.» Das Testament kann zu Lebzeiten jederzeit geändert werden.
Wer kann Willensvollstrecker sein? Als Willensvollstrecker kommen alle Personen in Betracht, es kann auch ein Anwalt oder eine Treuhandfirma mit dem Auftrag betraut werden. Es darf auch ein Erbe, der Ehepartner oder ein Vermächtnisnehmer oder der erklärte Alleinerbe sein. Die auserwählte Person muss allerdings uneingeschränkt handlungsfähig sein, also urteilsfähig und mündig, und sie darf nicht verbeiständet sein.
Stellung gegenüber den Erben? Der Willensvollstrecker ist nicht der Vormund der Erben. Er muss alle Erben gleich behandeln und im Streit Neutralität bewahren. Ausserdem muss er den Erben regelmässig Bericht erstatten. Für seine Tätigkeit darf er sich ein Honorar auszahlen.
Können Erben den Willensvollstrecker absetzen? Sie können den Willensvollstrecker nicht absetzen, auch nicht durch einstimmigen Beschluss. Wenn die Erben mit ihm und seiner Arbeit nicht zufrieden sind, müssen sie Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde machen. Diese wird nicht von sich aus tätig, sondern nur auf Beschwerde hin.
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