Wirtschaft

Wenn die Grosstante ihre Lieblingsstücke vermacht

05. November 2007, 05:00

Achtung Vermächtnis: Was heisst das für die Erben und die vom Verstorbenen bedachten Personen? Was sind ihre Rechte und Pflichten?

Antiquitäten sind Geschmacksache. Nicht jeder freut sich über ein solches Vermächtnis.
Antiquitäten sind Geschmacksache. Nicht jeder freut sich über ein solches Vermächtnis.
Von Ann Schwarz

Mit der Testamentseröffnung gibt der Richter den letzten Willen der Verstorbenen bekannt. Im Testament heisst es zum Beispiel, zusätzlich zu den Anordnungen für die Erben: «Die Vitrine geht an meinen Neffen Ulrich, das Porträt von Grosstante Marie erhält meine Cousine Elsa, und meine Freundin Eva bekommt fünfzigtausend Franken.» Mit diesen klaren Wünschen zu einzelnen Vermögenswerten hat die Verstorbene den Bedachten je ein Vermächtnis gemacht.

Wer ein Vermächtnis erhält, wird damit nicht zum Erben. Vermächtnisnehmende haben nur das Recht, den für sie bestimmten Gegenstand oder die vermachte Geldsumme von den Erben zu verlangen, aber sie haben nicht deren Rechte und Pflichten. So sind die Erben unter anderem verpflichtet, die Vermächtnisse an die bedachten Personen herauszugeben.

Überraschung als Programm

Ein Nachlass gleicht einer Wundertüte, so unvorhersehbar ist sein Inhalt: Schulden und Verpflichtungen sind zu regeln, Sachwerte und Geld zu verteilen. Die Erben erhalten, im Gegensatz zu Vermächtnisnehmern, in der Regel einen Teil des gesamten Nettonachlasses. Ihr Anspruch lässt sich deshalb zu Lebzeiten des Erblassers - so bezeichnet das Gesetz den Verstorbenen - noch gar nicht beziffern.

Zwar kann der Erblasser auch einzelnen Erben bestimmte Gegenstände zuweisen. Diese werden aber meist an ihren Erbteil angerechnet. Doch sie können Sachwerte auch als «Vorausvermächtnis» erhalten, wenn der Erblasser das so bestimmt.

Nicht alle Erben sind gleich

Bei den Erben gibt es verschiedene Kategorien: Die «gesetzlichen Erben» stehen dem Erblasser als Blutsverwandte oder als Ehepartner nahe. Dabei erbt der elterliche Stamm - Eltern, Geschwister und ihre Kinder - nur dann, wenn keine Kinder vorhanden sind. Der grosselterliche Stamm - Grosseltern und deren Nachkommen - wiederum kommt nur dann zum Zug, wenn aus dem elterlichen Stamm niemand mehr lebt.

Die nächsten gesetzlichen Erben - Ehepartner, Kinder und bei deren Fehlen die Eltern - haben zusätzlich einen Pflichtteilschutz. Dieser beträgt für Kinder drei Viertel des ihnen am Nachlass zustehenden gesetzlichen Erbteils, für Ehegattendie Hälfte und auch für Eltern je die Hälfte, wenn keine Kinder da sind.

Fehlen pflichtteilgeschützte Erben, also Ehepartner und Kinder oder Eltern, darf eine Person frei über ihr Vermögen verfügen. So kann ein Erblasser mit einem Testament oder Erbvertrag jede gewünschte Person als Erben einsetzen. Eingesetzte Erben sind meist Freundinnen und Freunde, Patenkinder, entferntere Verwandte oder Organisationen.

Pflichtteile gehen Vermächtnis vor

Bei der Übergabe der Vermächtnisse haben die Erben den Willen des Erblassers genau zu respektieren. Ein pflichtteilgeschützter Erbe kann allerdings verlangen, dass ein Vermächtnis herabgesetzt wird, wenn es seinen Pflichtteil verletzt. Das könnte etwa passieren, wenn der Erblasser ausser einem sehr wertvollen Bild kaum Vermögenswerte hinterlassen hat.

Da eine Aufteilung im Fall des Bildes nicht möglich ist, hat der Vermächtnisnehmer ein gesetzliches Wahlrecht: Er kann das Gemälde beanspruchen, muss aber den pflichtteilgeschützten Erben ihren Pflichtteil auszahlen, wenn nicht genügend andere Werte da sind. Oder er kann verlangen, dass er an Stelle des Bildes den ihm zustehenden Wert in bar erhält.

Im Normalfall bestimmt der Erblasser im Testament oder Erbvertrag eine Person, die das Vermächtnis auszurichten hat. Fehlt dieser Hinweis, so richtet sich der Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen alle Mitglieder der Erbengemeinschaft, gesetzliche wie eingesetzte Erben.

Wird ein Erbe, der keinen Pflichtteilanspruch hat, verpflichtet, ein Vermächtnis auszurichten, kann es tatsächlich passieren, dass er seinen ganzen Erbteil zu Gunsten des Vermächtnisnehmers hergeben muss - wenn etwa der Erbteil 80 000 Franken beträgt, das Vermächtnis aber 100 000 Franken. Das Vermächtnis hat also Vorrang vor einem nicht pflichtteilgeschützten Erbteil. Doch kein Erbe kann gezwungen werden, aus dem eigenen Sack den fehlenden Betrag zu bezahlen, denn niemand ist verpflichtet, mehr zu geben, als er selber erhalten hat.

Wenn die Zeiten ändern

Die Erben haften auch dafür, dass die Sache nach dem Erbfall nicht beschädigt wird. Aber sie sind natürlich nicht für Schäden verantwortlich, die in den Jahren zwischen der Niederschrift des Testaments und dem Tod des Erblassers passiert sind - kann es sich doch um Jahrzehnte handeln. Ist der Gegenstand gar verschwunden, entfällt jede Verpflichtung der Erben.

Stirbt ein Vermächtnisnehmer, bevor er die ihm zugedachte Sache erhalten hat, so fällt diese in den Teil desjenigen Erben, der das Vermächtnis ausrichten musste, oder - falls niemand dazu bestimmt wurde - an die Erbengemeinschaft.

Die Person, die über ihren Nachlass verfügt, kann aber zugleich mit dem Vermächtnis auch ausdrücklich anordnen, dass das Vermächtnis an eine andere Person geht, wenn die Vermächtnisnehmerin früher sterben sollte, also zum Beispiel an deren Tochter, wenn die Cousine Elsa stirbt, bevor sie das Bild erhalten hat. Das nennt sich Ersatzvermächtnis.

Nicht jeden Bedachten freuts

Wer Sachwerte vermachen will, sollte diese Absicht unbedingt mit der beschenkten Person besprechen, denn die Geschmäcker sind verschieden und man möchte den Bedachten ja eine Freude machen. Nur so lässt sich vermeiden, dass die geliebte Vitrine nicht im Keller oder in der Brockenstube landet.

Die Bedachten können ihr Vermächtnis vom verpflichteten Erben verlangen, sobald dieser die Erbschaft angenommen hat oder sie nicht mehr ausschlagen kann. Das sind drei Monate ab dem Zeitpunkt, in dem der Erbe vom Tod des Erblassers erfahren hat.

TIPPS & INFOS
Beratung:

Für die Regelung des Nachlasses empfiehlt sich eine fachkundige Beratung bei auf Erbrecht spezialisierten Anwälten oder Notaren. Beratung nur für einfache, kurze Fragen bieten in der Regel die Bezirksgerichte oder www.gerichte-zh.ch .

Bücher:

«Erben und Vererben», Saldo Ratgeber, 6. Aufl. 2006; «Testament und Erbschaft», Beobachter Ratgeber, 13. Aufl. 2005; «Erben und Schenken», Ratgeber des Vermögenszentrums Zürich, Neuaufl. 2007; «So regeln Sie die letzten Dinge», Beobachter Ratgeber für den Todesfall, 3. Aufl. 2006.

Wozu dient der Erbschein?

Die Erben können sich nur mit einem Erbschein als Berechtigte ausweisen und zum Beispiel Geld vom Konto des Verstorbenen abheben oder einen Grundbucheintrag ändern lassen. Was hier wichtig ist:

Der so genannte Erbgang wird am letzten Wohnsitz des Erblassers eröffnet.

Bei einem Todesfall ist das Testament umgehend der kantonal zuständigen Behörde am letzten Wohnort des Verstorbenen einzureichen. Im Kanton Zürich ist es der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht. Die Behörde ermittelt zuerst die gesetzlichen und per Testament eingesetzten Erben sowie allfällige Vermächtnisnehmer.

Die so genannte Testamentseröffnung findet je nach Kanton schriftlich oder mündlich statt - wobei in jedem Fall eine schriftliche Mitteilung folgt. In Zürich werden die Erben zur Verhandlung eingeladen; die Teilnahme ist aber fakultativ.

Wenn jemand Erbe ist auf Grund eines Testamentes oder eines Erbvertrages, kann der Erbschein normalerweise erst im Anschluss an die Testamentseröffnung ausgestellt werden. Existiert aber keine Verfügung von Todes wegen (also weder Testament noch Erbvertrag), kommen die gesetzlichen Erben zum Zuge. Bevor ein Erbschein ausgestellt werden kann, muss das Gericht bei den verschiedenen Zivilstandsämtern die nötigen Zivilstandsurkunden einholen und so sicherstellen, dass ihm alle Erben bekannt sind.

Sie erhalten den Erbschein - auch Erbbescheinigung genannt - auf Verlangen frühestens einen Monat ab dem Zeitpunkt, in welchem die zuständige Behörde den Erben die Verfügung zur Testamentseröffnung verschickt hat. Da eine Erbschaft während drei Monaten ausgeschlagen werden kann, müssen in diesem Fall alle Erben ausdrücklich erklären, dass sie die Erbschaft annehmen.

Ein Erbschein kann je nach der Grösse des vorhandenen Vermögens mit hohen Kosten verbunden sein.

Einen Erbschein benötigen Willensvollstrecker, Erbschaftsverwalter und Erbenvertreter. Wer mit einem Vermächtnis bedacht worden ist, hat darauf keinen Anspruch.

Ein Erbschein ist ein provisorisches Dokument: Die Erbberechtigung gilt nur unter dem Vorbehalt, dass niemand eine Ungültigkeits-, Herabsetzungs- oder Erbschaftsklage erhebt. (az)

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