Wirtschaft
Kinder haben ein Recht auf unabhängige Vertretung
26. November 2007, 05:00Kindsentführungen machen Schlagzeilen. Das Kind ist dabei meist nur Spielball im Streit der Eltern. Obwohl das Recht dem Kind eine eigene Stimme gibt, hat es - noch - nichts zu sagen.
Seit Jahren ist der heute 8-jährige Ruben Streitobjekt seiner Eltern und der Anwälte, die sie vertreten. Wie es dem Kind dabei ergeht, lässt sich nur erahnen - seine Stimme ist nicht zu hören. Ob sich jemand unabhängig nur für das Wohl von Ruben einsetzt, ist nicht bekannt. Die Eltern haben die Interessen des Knaben längst ihren eigenen untergeordnet. In solchen Fällen ist es bitter nötig, dass ein Kind von einer unabhängigen Person vertreten wird.
Bald soll jedes entführte Kind obligatorisch das Recht auf einen eigenen Beistand im Verfahren haben - zusätzlich zum Anspruch, angehört zu werden, der im Scheidungsrecht bereits verankert ist. So steht es im Entwurf zum neuen Bundesgesetz über internationale Kindsentführungen, der am 11. Dezember im Ständerat traktandiert ist, einer Regelung für Extremfälle.
Und welche Stimme haben die vielen Kinder, deren Eltern erbittert um ihre Obhut streiten? Andreas Bucher, Professor für Internationales Privatrecht an der Universität Genf, ist der Meinung, dass grundsätzlich jedes von einem Scheidungsverfahren betroffene Kind von einer unabhängigen Person vertreten werden sollte.
«Damit wird die Situation des Kindes neutral und objektiv vertreten», sagt Andreas Bucher. Natürlich wären auch Ausnahmen vom Obligatorium möglich, «aber der Richter müsste begründen, wenn er auf eine Vertretung des Kindes verzichtet». Die Vertretung der Kinder - heute die Ausnahme - würde so zum Regelfall, und das Kind hätte den ihm zustehenden Schutz erhalten.
Eltern seien oft schlecht beraten, ist die Ansicht von Andreas Bucher, oder die Regelung der Sorge und des Besuchsrechts seien Teil eines unter Druck zu Stande gekommenen Kompromisses, der auch Unterhalt und Güterrecht mit einschliesst. Deshalb entspreche die von ihnen getroffene Regelung oft nicht dem Kindeswohl. Mit einer Vertretung könnte den Kindesinteressen besser Rechnung getragen werden.
Heute ist die Kindesvertretung im Scheidungsrecht zwar vorgesehen, aber nur bei «wichtigen Gründen» - was sie laut Andreas Bucher völlig illusorisch macht. Denn tatsächlich wird eine Vertretung nur in gut einem Prozent der Fälle angeordnet. Wenn man zudem weiss, dass die im Gesetz seit 2000 vorgeschriebene Anhörung der Kinder ab sechs Jahren nur in rund zehn Prozent der Scheidungsprozesse überhaupt stattfindet, so ist klar, dass das Postulat des Experten weit reicht - doch es entspricht den Standards der internationalen Kinderkonvention und der Bundesverfassung.
«Das Nadelöhr für die Anhörung und die Vertretung der Kinder bleibt für die nächsten Jahre der Richter», sagt Heinrich Nufer, bis vor kurzem Leiter des Marie-Meierhofer-Instituts für das Kind (MMI). «Die Richter müssen ihren Ermessensspielraum zu Gunsten der Kinder nützen. Denn es ist noch nicht allgemein anerkannt, dass Kinder eine eigene Stimme haben.» Und die Kinder selber wissen nichts von ihrem Anspruch auf Vertretung.
Nicht einmal im Kindesschutzverfahren, das bei einer Gefahr für das Kindeswohl von den Vormundschaftsbehörden anzuordnen und umzusetzen ist, haben Kinder in der Schweiz obligatorisch eine eigene, unabhängige Vertretung. So ist es Tatsache, dass Kinder und jugendliche Angeschuldigte im Strafverfahren punkto Vertretung am besten gestellt sind, denn hier wird ihnen weitaus am häufigsten eine amtliche Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt.
Die Kindesvertretung hat die Aufgabe, festzustellen, wie es dem Kind in der schwierigen Situation geht, was seine Wünsche bezüglich einer Lösung sind und wie man das Kind unterstützen könnte. Kinderpsychologen und Kinderpsychiater treffen Abklärungen, die dem Alter des Kindes entsprechen.
Als Mittel dienen bei jüngeren Kindern nebst Gesprächen zum Beispiel Sandkasten- und andere Spiele oder Zeichnungen. Die Kindesvertretung sammelt all diese Erkenntnisse und macht sie zu Gunsten des Kindes im Prozess geltend. Dadurch soll das Kind als Rechtsperson am Verfahren teilhaben und seine Wünsche und Bedürfnisse einbringen können.
In letzter Zeit werden die Anliegen der Kinder in der Schweiz allmählich besser wahrgenommen: Die Juristin Michelle Cottier hat in ihrem Referat anlässlich der Fachtagung «Anwalt des Kindes» in Zürich (siehe TA vom 19. 11. 2007) betont, dass die Kinderrechtskonvention nicht nur das Recht auf Gehör des Kindes bei Behörden, Gesetzgebung, Eltern und Kindern gestärkt hat, sondern auch den Begriff der «Partizipation» der Kinder, also ihrer Teilhabe und Teilnahme am öffentlichen Leben, verankert hat.
Vertretung wird professioneller
Heinrich Nufer relativiert allerdings: «Wir haben noch immer keine Lobby für die Kinder.» Kinderanliegen erledige das Parlament in wenigen Stunden, für den Tierschutz hingegen debattiere es eine Woche. Auf Bundesebene gebe es immer noch keine ständige Parlamentariergruppe, die sich spezifisch um Kinder und Jugendliche kümmert.
Im Mai wurde in Zürich von Juristen, Sozialarbeitern, Psychologen, Medizinern und Pädagogen der Verein Kinderanwaltschaft Schweiz gegründet, der die unabhängige, interdisziplinäre Rechtsvertretung für Kinder und Jugendliche fördern und Qualitätsstandards setzen will.
Ein Kind zu vertreten und ihm dabei einigermassen gerecht zu werden, ist höchst anspruchsvoll: Das erfordert nebst Einfühlungsvermögen, Kooperationsbereitschaft, Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit Kenntnisse in Entwicklungspsychologie, Familien-, Sozial- und Verfahrensrecht, Vermittlungskompetenz und vieles mehr. Keiner der heute vorhandenen Berufe erfüllt das Anforderungsprofil, und sowohl Rolle wie Qualitätssicherung der Kindesvertretung müssen weiter geklärt werden.
Wer Kinder vertreten will, muss sich weiterbilden und multidisziplinär arbeiten. Zu diesem Zweck bietet die Hochschule für Soziale Arbeit Luzern in Zusammenarbeit mit dem MMI im nächsten Jahr erstmals eine Weiterbildung für Kindesvertretung an. Auch Heinrich Nufer unterstreicht, dass für eine kindgerechte Vertretung breites Fachwissen nötig ist. «Eine tiefere psychologische Auslotung der Situation kann man nicht gleichzeitig mit der juristischen Bearbeitung machen», sagt der Pädagoge. Eine optimale Kindesvertretung ist demnach interdisziplinär, wobei das Kind seine Ansprechperson immer dann kontaktieren kann, wenn es das wünscht.
%perl>Das Kind ist doch die Hauptperson
Die schweizerischen Gesetze räumen den Interessen von Kindern viel zu wenig Platz ein.
Die Schweiz hat die Uno-Kinderkonvention vor zehn Jahren ratifiziert. Deren Artikel 9 und 12 verlangen nicht nur, dass Kinder in allen sie betreffenden Verfahren angehört werden, sondern auch, dass sie daran teilnehmen können - was konkret heisst, dass sie von einer unabhängigen Person vertreten werden. Diese Regelung ist in der Schweiz bis heute nur sehr beschränkt umgesetzt.
Ein unmündiges Kind wird grundsätzlich von seinen Eltern vertreten. Ist es jedoch urteilsfähig - was allgemein ab 12 Jahren angenommen wird -, kann es seine höchstpersönlichen Rechte selbst wahrnehmen oder dafür eine eigene Rechtsvertretung einsetzen. Das ist so auch ausdrücklich in Artikel 11 der Bundesverfassung vorgesehen. Wenn die Interessen eines Kindes mit denjenigen seiner Eltern in Konflikt stehen, sieht das Kindesrecht vor, dem Kind einen so genannten Vertretungsbeistand zu bestellen. Gleiches gilt für gewisse Kindesschutzmassnahmen.
Heute kann das Gericht beim Scheidungsprozess dem Kind aus wichtigen Gründen einen Vertretungbeistand zur Seite geben. Obligatorisch muss die Vertretung vom Gericht aber nur dann angeordnet werden, wenn ein urteilsfähiges Kind sie selber beantragt. Das Gesetz nennt zudem gewisse Fälle, in denen das Gericht prüfen muss, ob dem Kind ein Beistand gegeben werden soll. Leider hat das Bundesgericht diese neue Möglichkeit sehr restriktiv ausgelegt, mit der Folge, dass es den einzelnen Richtern überlassen bleibt, wann sie eine Kindesvertretung einsetzen wollen.
Demnächst soll ein einheitliches schweizerisches Zivilprozessrecht die unterschiedlichen kantonalen Rechte ersetzen. In der neuen Prozessordnung ist die Möglichkeit der Kindesvertretung für alle eherechtlichen Verfahren zwar vorgesehen, aber wiederum nur als unverbindliche Kannvorschrift.
Der eigentliche Kindesschutz bei Gefahr für das Kindeswohl - Beistandschaft, Obhutsentzug durch Fremdplatzierung und Entzug der elterlichen Sorge - ist im Vormundschaftsrecht geregelt. Da die Vormundschaftsbehörden je nach Gemeinde unterschiedlich organisiert sind, besteht die Gefahr, dass die Behörden wenig fachkundig entscheiden und finanzielle Überlegungen die Beschlüsse bestimmen. Eine unabhängige Verfahrensvertretung für das Kind ist äusserst selten vorhanden.
Das Vormundschaftsrecht wird demnächst durch ein neues Kindes- und Erwachsenenschutzrecht ersetzt. Neu sollen überall Fachbehörden wirken. Aber auch hier bleibt die Kindesvertretung leider fakultativ. (az)
Wirtschaft
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