Wirtschaft

Was können Sie sich nach der Pensionierung leisten?

07. April 2008, 07:00

Bei Problemen mit der Alters-Vorsorge ist die Pensionskasse der Firma die erste Anlaufstelle. Oft lohnt sich eine zusätzliche Beratung. Unten finden Sie eine Auswahl der häufigsten Fragen.

«Vorausschauen heisst die Devise, wenn man Turbulenzen ausweichen will!»
«Vorausschauen heisst die Devise, wenn man Turbulenzen ausweichen will!»

Wenn die ersten grauen Haare spriessen, beginnt das Thema Altersvorsorge ernsthaft zu interessieren. Doch die berufliche Vorsorge ist reichlich kompliziert, und jährlich kommen neue Bestimmungen dazu. Erste Anlaufstelle für Fragen rund um das BVG ist die Pensionskasse. Je nach Kasse und Verantwortlichen sind die Auskünfte umfassend oder eher rudimentär. Fragen bleiben offen, oder unbefriedigende Antworten sind zu überprüfen.

Das mangelnde Basiswissen rund um die Altersvorsorge und die daraus resultierenden Irrtümer und Ungerechtigkeiten haben eine Gruppe von Pensionskassenspezialisten 1998 veranlasst, den «Verein für unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionskassen» zu gründen. Sein Ziel ist die unabhängige unentgeltliche Beratung von aktiven Versicherten, Hinterlassenen und Pensionierten.

Kennzahlen für das Leben im Alter

Der Verein zählt heute rund 160 Mitglieder, ausgewiesene Fachleute, die in mehreren Schweizer Städten einmal im Monat unentgeltliche Beratung anbieten. Dabei wird darauf geachtet, dass es nicht zu Interessenkollisionen kommt (mehr Informationen dazu auf der Homepage, siehe Kasten). Hier finden Sie kurze Antworten auf sechs der häufigsten Fragen. Für mehr Details wendet man sich zuerst an die Pensionskassenverantwortlichen im Betrieb und allenfalls an die Beratungsstelle. (az)

Frage 1: Welchen Teil des BVG-Guthabens kann man bei der Pensionierung als Kapital beziehen?

Es kommt auf das Reglement Ihrer Pensionskasse an. Seit kurzem bestimmt das Gesetz, dass mindestens ein Viertel des Guthabens als Kapital bezogen werden darf. Gewisse Kassen begrenzen den Kapitalbezug auf dieses Viertel oder auf die Hälfte, andere lassen den Bezug des ganzen Kapitals auch für den überobligatorischen Teil zu. Wichtig sind die Fristen für die Anmeldung, ersichtlich im Reglement. Sind sie verpasst, ist der Kapitalbezug nicht mehr möglich. Achtung: Bei vorzeitiger Pensionierung sind die Fristen oftmals vorverlegt.

Beim Entscheid sind folgende Faktoren zu bedenken: Sicherheitsbedürfnis (spricht für Rente), Gesundheitszustand (bei kurzer Lebenserwartung fährt man mit Kapitalbezug besser), sind weitere Vermögenswerte vorhanden, Familienkonstellation (bei den meisten Kassen erhält die Witwe eine Rente, die Kinder gehen leer aus). Wer sich nicht bis an das Lebensende mit Geldfragen beschäftigen will, sollte die Rente wählen.

Frage 2: Sind alle Einzahlungen in die Pensionskasse mit dem Mindestzinssatz zu verzinsen? Welche Verzugszinsen gelten beim Stellenwechsel?

Der vom Bundesrat alle zwei Jahre neu festgelegte Mindestzinssatz gilt nur für den obligatorischen Teil der Einzahlungen (bis zu einem Jahreseinkommen von 79 560 Franken abzüglich Koordinationsabzug von 23 205 Franken). Der Zinssatz für 2008 beträgt 2,75 Prozent. Für das Sparguthaben aus dem übersteigenden Einkommen können die Kassen den Zinssatz selber festlegen. Mit dem Stellenwechsel tritt man in der Regel auch in eine andere Pensionskasse über, denn jeder Arbeitgeber hat eine eigene Pensionskasse oder ist der Kasse seiner Wahl (Sammeleinrichtungen) angeschlossen. Die bisherige Kasse ist verpflichtet, das Guthaben an die neue Kasse zu überweisen. Der Arbeitnehmer muss den alten Arbeitgeber bzw. die Kasse informieren, wohin die fällige Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist. In den ersten 30 Tagen nach Mitteilung des Übertritts gilt ein Zinssatz von 2,75 Prozent, danach ein Verzugszins von 3,75 Prozent.

Frage 3: Wie kann man sich versichern, wenn man im Dienst mehrerer Arbeitgeber steht?

Das ist bei kleinen Pensen ein grosses Problem. Die berufliche Vorsorge ist nämlich erst ab einem Brutto-Jahreslohn von 19 890 Franken obligatorisch. Wer mehrere Teilzeitstellen hat, riskiert, unter dieses Minimum zu fallen, obwohl sein gesamtes Erwerbseinkommen ein Mehrfaches beträgt. Die Arbeitgeber sind gesetzlich nämlich nicht verpflichtet, Arbeitnehmende, die weniger als den Minimallohn verdienen, zu versichern. In einem solchen Fall bleibt kaum eine andere Möglichkeit als das Alterssparen über die Säule 3a. Auch wer etwas mehr als den Minimallohn verdient, fährt mit Teilzeitstellen schlecht, wegen des so genannten Koordinations-Abzuges, der bei jedem einzelnen Teillohn vorgenommen werden kann. Einige Kassen machen diesen Abzug bei Teilzeitpensen allerdings nur reduziert geltend. Versäumt es ein Arbeitgeber, Sie zu versichern, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre, sollten Sie sich umgehend an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (Birmensdorferstr. 198, 8003 Zürich, www.aeis.ch) wenden.

Frage 4: Wie sicher sind die Pensionskassengelder angelegt, wie sicher ist die Rente?

Absolute Sicherheit gibt es nicht. Wie sich der internationale Finanzmarkt über längere Zeit entwickelt, ist nicht voraussehbar. Die Kassen versuchen, die Renten mit möglichst realistischen Berechnungen auf lange Zeit sicherzustellen. Für den Fall, dass eine Pensionskasse zahlungsunfähig wird, stellt die Stiftung Sicherheitsfonds BVG (Belpstr. 23, 3001 Bern, www.sfbvg.ch) die Leistungen bis zur Obergrenze eines Einkommens von zurzeit 119 340 Franken/Jahr sicher. Alle Guthaben, die aus Lohnteilen bis zu dieser Höhe entstanden sind, sind gedeckt. Die Berechnung des mutmasslichen Alterskapitals auf dem Pensionskassenausweis basiert auf Prognosen und Hochrechnungen (Lohn, Verzinsung), die sich auf derzeit bekannte Faktoren stützen. Zugesichert ist aber lediglich das aktuelle Guthaben (Freizügigkeitsleistung). Das BVG ist eine Art «Bank fürs Alter». Wenn immer möglich sollte man die maximalen Einkaufsmöglichkeiten ausschöpfen, was auch einen Steuervorteil bietet. Dazu können Sie auch die Guthabenaus der Säule 3a verwenden.

Frage 5: Wer kann helfen, wenn man nach «verlorenen Guthaben» der 2. Säule sucht?

Laut Gesetz müssen sich Arbeitnehmende selber um ihre Gelder aus beruflicher Vorsorge kümmern. Es ist oft vorgekommen, dass Gelder wegen Arbeitslosigkeit, häufigem Stellenwechsel, Wegzug ins Ausland oder Verständigungsproblemen «vergessen» wurden; immer noch warten Altersguthaben in Milliardenhöhe auf ihre Eigentümer. Derartige Konti sind bei der Zentralstelle 2. Säule (Belpstr. 23, 3001 Bern, www.sfbvg.ch) gemeldet, als «kontaktlos», wenn die berechtigte Person noch im Erwerbsalter steht, und als «vergessen», wenn im ordentlichen Pensionierungsalter. Bei der Zentralstelle erhalten alle Personen aus dem In- und Ausland Auskunft, wenn sie vermuten, dass irgendwo noch Geld parkiert sein könnte. Aktive Suchbemühungen unternimmt die Stelle erst nach Eintritt der berechtigten Person in das Rentenalter. Heute sind Pensionskassen, die kontaktlose Konti führen und Freizügigkeitseinrichtungen von Banken und Versicherungen verpflichtet, kontaktlose Konti, die sie weiterführen, dieser Stelle zu melden.

Frage 6: Was geschieht mit dem BVG bei unbezahltem Urlaub? Wird das Guthaben immer ausbezahlt, wenn man die Schweiz definitiv verlässt?

Ihre Pensionskasse ist bei der Urlaubsregelung völlig frei. Somit kann nur das jeweilige Reglement Auskunft geben, ob und wie man sich bei unbezahltem Urlaub weiter versichern lassen kann. Oft ist es für eine gewisse Zeit möglich, oder das Vorsorgesparen (der teuerste Teil) wird für diese Zeit ausgesetzt, der Schutz gegen Tod und Invalidität jedoch erhalten. Der Arbeitnehmer muss in dieser Zeit meist sowohl Arbeitnehmer- wie Arbeitgeberbeiträge bezahlen. Das Guthaben wird seit dem 1. Juli 2007 beim endgültigen Verlassen der Schweiz nur noch in seltenen Fällen bar ausbezahlt. In diesen Fällen ist strikt zwischen obligatorischem und überobligatorischem Altersguthaben zu unterscheiden: Der obligatorische Teil wird nur noch ausbezahlt, wenn jemand nicht in ein EU-Land, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island auswandert, wo er versichert ist; der überobligatorische Teil kann bei definitivem Auswandern weiterhin bar bezogen werden.

Unentgeltliche Beratung im «Tages-Anzeiger»

Ausnahmsweise und nur am Dienstag, 15. April, von 16 bis 19 Uhr bieten Mitglieder des Vereins für unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionskassen kurze Einzelberatungen an. Sie finden statt an der Werdstrasse 21 in 8004 Zürich (Tramhaltestelle Stauffacher). Wegen beschränkter Platzzahl ist eine Anmeldung notwendig: Morgen Dienstag, 8. April, von 10 bis 12 Uhr, unter Tel. 044 248 44 11. Pensionskassenausweis, Reglement der Kasse und andere Unterlagen sind zur Beratung mitzubringen. www.bvgauskuenfte.ch

TIPPS & INFOS
Beratung:

Verein unentgeltliche Auskünfte für Versicherte von Pensionkassen, Infos und Adressen über www.bvgauskuenfte.ch. Unentgeltliche Beratung am ersten Mittwoch jedes Monats (ausser Januar und August) von 17-19 Uhr in Bern, Brugg, Frauenfeld, Lausanne, Luzern, St. Gallen und Zürich (Anmeldung nur in Zürich erforderlich am Beratungstag ab 14 Uhr über Tel. 044 447 17 17); Kantonale Aufsichtsbehörden; Bundesamt für Sozialversicherungen, www.bsv.admin.ch

Bücher:

Gut vorsorgen: Pensionskasse, AHV und 3. Säule, Saldo-Ratgeber von H.-U. Stauffer, 2007; Richtig vorsorgen, Beobachter-Ratgeber 2006; Pensionierung, VZ-Ratgeber 2008 von Dinevski/Waldmeier; Pensionskasse, Beobachter-Ratgeber von Kieser/Senn, Neuauflage erscheint Ende 2008

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