Wirtschaft
Privaten Sicherheitsdiensten fehlt die gesetzliche Basis
07. Juli 2008, 05:01Angestellte von privaten Firmen übernehmen zunehmend polizeiliche Aufgaben. Wer garantiert, dass die Privaten ihre Macht nicht missbrauchen?
In der Schweiz stehen rund 12 000 Personen zeitweise als private Sicherheitsleute im Einsatz, Polizisten gibt es rund 16 000. Die Zahlen zeigen, dass die privaten Sicherheitsdienste im Alltag eine grosse Rolle spielen. Oft ist nicht ersichtlich, ob der Uniformierte, der mit Béret in der Bahnhofshalle patrouilliert, Polizist ist oder privater Wachmann.
Die Polizei hat zu wenig Personal. Urs Geissbühler, Sekretär der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten, sagt: «Schweizweit fehlen der Polizei circa 1500 Stellen». Es wird gespart, obwohl immer mehr Leute ein Bedürfnis nach mehr Sicherheit haben, etwa auf Bahnhöfen oder Schulhausplätzen.
Tatsache ist, dass das staatliche Gewaltmonopol zunehmend aufgeweicht wird, wenn immer mehr polizeiliche Aufgaben an irgendwelche Private delegiert werden. Das Gewaltmonopol des Staates erlaubt polizeiliche Zwangsmassnahmen gegen Bürger auf gesetzlicher Grundlage, wenn die Sicherheit es erfordert oder Vorschriften durchgesetzt werden müssen. Bei der Polizei darf der Bürger grundsätzlich davon ausgehen, dass sie die Gesetze kennt und ihre Aufgabe gesetzeskonform wahrnimmt - auch wenn Fehler vorkommen.
Fehlende Kontrolle
Anders bei privaten Sicherheitsdiensten. Bis heute fehlen schweizweite Minimalstandards und Kontrollen für den Einsatz von privaten Diensten. Zwar wurde vor einigen Jahren der eidgenössische Fachausweis «Fachmann/Fachfrau für Personen- und Objektschutz» eingeführt. Doch eine Berufsausbildung wird nicht verlangt. Für die Prüfung genügen ein guter Leumund und eine mindestens vierjährige Tätigkeit im Sicherheitsdienst.
Die Vorschriften für die Sicherheitsdienste sind von Kanton zu Kanton und Gemeinde verschieden. Während die Westschweizer Kantone gemeinsame Standards definiert haben, gibt es in Zürich und Bern nicht einmal eine Bewilligungspflicht. Mehrere Aufsehen erregende Vorfälle haben aber gezeigt, wie dringend genaue Vorschriften für die Tätigkeit der privaten Dienste wären. Zu erwähnen ist etwa die Misshandlung eines Randständigen im Bahnhof Bern oder, kürzlich, das Spionieren bei Attac durch eine Agentin der Securitas.
Die Polizei beauftragt selber keine privaten Sicherheitsdienste. Doch bei den Einsätzen gibt es Schnittstellen, wenn etwa eine Stadionbetreiberin einen Sicherheitsdienst anstellt und die Situation ausartet, worauf die Polizei gerufen wird.
Weil der rasch expandierende Sektor auch dubiose Firmen und Personen anzieht, streben die kantonalen Justizdirektoren eine gesamtschweizerische Regelung an. In einem Konkordat sollen Ausbildungsstandards und Zulassung von Sicherheitsfirmen verbindlich festgelegt werden. Als Vorbild soll dabei die neue Verordnung des Bundes dienen, die den Einsatz von Sicherheitsfirmen durch die Bundesbehörden regelt.
Erste Bedingung für einen korrekten Einsatz ist sicher eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Gemäss der Verordnung soll privates Sicherheitspersonal in der Ausbildung künftig lernen, mit widerstandswilligen oder gewaltbereiten Personen umzugehen. Die Kandidaten müssen auch die gesundheitlichen Risiken bei Gewaltanwendung beurteilen und erste Hilfe leisten können. Zudem wird vorausgesetzt, dass sie Grundrechte, Persönlichkeitsschutz und Verfahrensrecht achten.
Die Bundesbehörde muss für jeden Einsatz im Detail definieren, in welchem Umfang die Firma polizeiliche Massnahmen anwenden darf und welche Mittel, etwa Waffen, dabei eingesetzt werden dürfen. Als Massnahmen gelten das «kurzfristige» Festhalten von Personen, das Durchsuchen von Personen, persönlichen Effekten, Räumen und Fahrzeugen sowie das Sicherstellen von Gegenständen.
%perl>Wie sich verhalten bei Kontrollen?
Im öffentlichen Raum darf nur die Polizei Personenkontrollen durchführen. Niemand ist verpflichtet, einem privaten Sicherheitsmann auf der Strasse oder im Park den Ausweis zu zeigen, ausser dieser kann den behördlichen Auftrag belegen.
Wer Zutritt zu einem privaten Gebäude verlangt, muss sich auf Verlangen gegenüber dem Wachpersonal ausweisen. Das gilt auch für private Anlagen, für Kinos oder Konzertsäle: Besucherinnen und Besuchern müssen je nach Umständen damit rechnen, den Ausweis zeigen zu müssen.
Jede Person darf eine andere Person überall festhalten, bis die Polizei kommt, wenn diese Person ein Vergehen oder Verbrechen verübt, etwa im Tram eine Frau attackiert oder ein Fahrradschloss aufbrechen will. Das Wegbringen und Festhalten einer Drittperson in einem geschlossenen Raum ist aber verboten.
Kaufhäuser sind berechtigt, das Verhalten der Kunden zu überwachen. Beim Alkoholverkauf an Minderjährige darf der Ausweis verlangt werden, aber niemand kann gezwungen werden, den Ausweis zu zeigen. Ladendetektive dürfen die Taschen von Kundinnen nur mit deren Einwilligung durchsuchen. Besteht ein dringender Verdacht auf Ladendiebstahl, ist die Polizei beizuziehen.
Durchsuchen und Abtasten muss man sich nicht gefallen lassen - ausser es liegt ein schriftlicher Auftrag der Behörde vor. (az)
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