Wirtschaft
Wenn Eltern das Besuchsrecht der Kinder missachten
21. Juli 2008, 05:01Kinder haben Anspruch auf regelmässigen Kontakt mit beiden Elternteilen. Eltern haben ihrerseits die Pflicht, diesen zu garantieren. Im Alltag lässt sich das aber kaum erzwingen.
Das Besuchsrecht - eine Pflicht? Für zahlreiche geschiedene und getrennte Eltern klingt das wie Hohn, widerspricht es doch dem, was sie im Alltag erleben. Sei es, dass Mütter kaum etwas unternehmen können, wenn Väter sich nicht um ihren Nachwuchs kümmern. Sei es, dass Väter machtlos zusehen müssen, wenn Mütter ihnen die Sprösslinge vorenthalten.
Recht und Pflicht zugleich
Theorie und Praxis klaffen beim Besuchsrecht tatsächlich oft auseinander. Dabei ist das, was auf dem Papier steht, im Grundsatz unbestritten. Demnach sollen die nicht sorgeberechtigten Eltern ihre Kinder regelmässig sehen dürfen. Im Vordergrund stehen dabei aber die Interessen des Kindes. Das Besuchsrecht gehört zu ihren Grundrechten und ist als solches in der Uno-Kinderrechtskonvention festgeschrieben. Da heisst es, dass jedes Kind Anspruch hat, «persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen». Dies ist für die Entwicklung des Kindes von entscheidender Bedeutung. Deshalb, so der Bieler Rechtsanwalt und Vormundschaftsexperte Kurt Affolter, sei das Besuchsrecht nicht einfach ein Recht, das man nach Belieben wahrnehmen kann oder nicht. Vielmehr seien die Eltern verpflichtet, für diesen persönlichen Kontakt zu sorgen.
Dass es sich um ein sogenanntes Pflichtrecht handelt, zeigt sich auch an den gesetzlichen Bestimmungen (ZGB). Diese schreiben zum einen den Vätern und Müttern vor, alles zu unterlassen, was den persönlichen Kontakt zwischen dem Kind und dem andern Elternteil erschwert oder verunmöglicht. Zum andern sind Zwangsmassnahmen vorgesehen, wenn es mit dem Besuchsrecht nicht klappt.
An erster Stelle steht aber die Vermittlung und Beratung durch die zuständigen Behörden. Allein dass sich eine offizielle Stelle einschalte, könne manchmal schon etwas bewirken, sagt Petra Kropf von der Vormundschaftsbehörde Zürich.
Hilft das nicht, kann die Vormundschaftsbehörde die Beteiligten ermahnen, ihnen Weisungen erteilen und wenn nötig einen Beistand ernennen mit entsprechenden Kompetenzen. Petra Kropf räumt indes ein, dass die Macht der Beistände beschränkt sei, wenn sich ein Elternteil konsequent verweigere. Theoretisch könnten die Behörden dann mit Hilfe der Polizei das Besuchsrecht durchsetzen - praktisch verzichte man aber darauf. Fazit: «Will ein Vater sein Kind partout nicht sehen, so bleibt es meist dabei.»
Zwang kann kontraproduktiv sein
Hingegen komme es vor, dass Müttern Sanktionen angedroht werden, wenn sie den Nachwuchs am Kontakt mit dem Vater hindern. Meist bleibt es aber auch in solchen Fällen bei der Androhung, so Petra Kropf. «Würden wir die Mütter tatsächlich bestrafen, könnte sich das negativ auf die Kinder auswirken», und das will man vermeiden. Hierin liegt auch die generelle Krux von Zwangsmassnahmen beim Besuchsrecht: Sie könnten das Wohl des Kindes gefährden. Das erklärt, warum die Behörden davor zurückschrecken und warum die Pflicht im realen Alltag an Grenzen stösst.
Ist das Kindeswohl gefährdet, dürfen die Behörden den Kontakt einschränken oder überwachen. Das Besuchsrecht vollständig entziehen ist laut Bundesgericht aber nur dann gerechtfertigt, wenn sich die Nachteile für das Kind nicht auf eine andere Art in Grenzen halten lassen.
%perl>Westschweiz regelt persönlichen Kontakt grosszügiger
Inhalt des Besuchsrechts: Nebst dem persönlichen, physischen Kontakt umfasst es auch den telefonischen und schriftlichen Verkehr.
Umfang: Variiert nach Alter, Lebensumständen, Bedürfnis oder Hobbies des Kindes. Trainiert dieses z. B. täglich für einen Spitzensport, muss es darauf nicht verzichten, um den Elternteil zu besuchen. Auch die Lebensumstände des besuchsberechtigten Elternteils können sich auf den Umfang auswirken.
Praxis: Gerichte und Vormund- schaftsbehörden legen nur einen minimalen Umfang fest. In der Westschweiz ist es nach Angaben von Rechtsanwalt Kurt Affolter üblich, dem Besuchsberechtigten jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien zuzusprechen. In der Deutschschweiz beschränkt sich die Praxis auf 2 bis 3 Wochen Ferien und ein Wochenende pro Monat.
Änderungen: Ändern sich die Umstände oder zeigt sich, dass die Besuchsregelung unrealistisch ist, kann diese angepasst werden. Dabei sind die Kinder vor einer Neuregelung anzuhören. Allerdings dürfen auch die Kinder sich nicht ohne Grund dem Kontakt verweigern. Es ist auch in diesen Fällen Aufgabe der Eltern, für den regelmässigen Umgang untereinander zu sorgen.
Sanktionen: Wer sich den Anweisungen von Behörden aktiv widersetzt, kann mit Busse oder Haft bestraft werden. Die Behörden müssen die möglichen Sanktionen jedoch vorher per Verfügung androhen. Wer lediglich passiv das Recht auf persönlichen Verkehr nicht ausübt, hat kaum Sanktionen zu befürchten. (afi)
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