Wirtschaft

Ein eigenes Haus, aber zu wenig Rente

03. Juni 2005, 23:14

Wer sich den Wunsch vom Eigenheim mit Geld aus der Pensionskasse erfüllen will, sollte das genau durchrechnen.

Von Hansruedi Berger

Eric M. ist 40-jährig, verheiratet und hat zwei Kinder. Die Familie träumt schon lange vom Eigenheim. Und seit ihnen ein Bekannter seine Vierzimmerwohnung für 380 000 Franken angeboten hat, geht ihnen der Gedanke an die eigenen vier Wände nicht mehr aus dem Kopf.

Anders als ein Arbeitskollege von Eric, der dank einem Erbvorbezug komfortabel zu seinem Haus kam, ist er finanziell nicht auf Rosen gebettet. Die ersparten 35 000 Franken reichen bei weitem nicht, um die Bedingungen der Bank zu erfüllen: ein Eigenkapital von minimal 20 Prozent des Kaufpreises. Deshalb spielen sie mit dem Gedanken, Erics Altersguthaben bei der Pensionskasse (Freizügigkeitsguthaben) von netto 47 420 Franken abzuziehen und als Eigenkapital einzusetzen. Zusammen mit dem Geld auf dem Sparkonto würden die Erfordernisse knapp erfüllt.

Kaum Rückzahlungen

Seit 1995 erlaubt das Gesetz so genannte Vorbezüge für Wohneigentum aus der Pensionskasse. Diese Entnahmen sind von 1,2 Milliarden vor zehn Jahren auf rund 2,9 Milliarden im Jahr 2004 angestiegen. Entsprechend zugenommen hat auch die Anzahl der eingereichten Begehren. Im letzten Jahr waren es 39 422. Und der durchschnittliche Vorbezug war mit 73 000 Franken recht hoch.

Die dadurch entstandenen Löcher in der Altersvorsorge werden jedoch kaum wieder gestopft. Gemessen an den Bezügen, sind die Rückzahlungen an die Pensionskasse nämlich gering. Aufaddiert sind es 451 Millionen Franken oder zwei Prozent der in der Periode von 1995 bis 2004 bezogenen Altersguthaben. Geld fliesst laut Sammelstiftungen nur dann zurück, wenn die Rückzahlung gesetzlich vorgeschrieben ist. Also wenn das Haus verkauft oder vermietet wird.

Offenbar sind die meisten Hauskäufer aber nicht in der Lage, den Vorbezug wieder einzuschiessen, weil das Budget mit dem Unterhalt der Liegenschaft, insbesondere aber mit der Amortisation der zweiten Hypothek, gänzlich ausgelastet ist. Eine Rückzahlung ist bei den meisten Banken so lange obligatorisch, als der Eigenkapitalanteil unter einem Drittel des Kaufpreises liegt. Ein knappes Budget kann zu einem Alptraum werden: Es genügt eine längere Arbeitslosigkeit, und die Zwangsversteigerung der Liegenschaft ist nicht mehr weit. Auch im Fall einer Scheidung kann in der Regel keiner der beiden Partner das Haus übernehmen. Muss dieses unterhalb des Kaufpreises veräussert werden, geht das investierte Alterskapital teilweise oder ganz verloren. Und was, wenn die heute für 3,5 Prozent erhältliche Hypothek in acht Jahren die Hälfte mehr kostet?

Vorbeziehen oder verpfänden?

Vor einem Haus- oder Wohnungskauf, der nur mit Hilfe von Alterskapital zu Stande kommt, sollten ausser den möglichen finanziellen Konsequenzen auch die Auswirkungen auf die Vorsorgeleistungen genauestens abgeklärt werden. Thomas Hohl, Leiter der Migros-Pensionskasse, hat andere Erfahrungen gemacht: «Von den rund 5000 Angestellten, die bis heute Vorbezüge gemacht haben, haben nur sehr wenige bei uns Rat gesucht.»

Im erwähnten Beispiel sinkt für Eric M. die geschätzte jährliche Altersrente. Statt mit 18 624 Franken kann er nach der Pensionierung nur noch mit 12 564 Franken rechnen. Diese Einbusse ist nur dann zu rechtfertigen, wenn ihr eine Reduktion der Wohnkosten nach der Pensionierung gegenübersteht. Zum andern verschlechtert sich auch die Risikodeckung. Seine Invaliditätsrente würde im ersten Jahr um 28 Prozent auf 9419 Franken oder monatlich 785 Franken zurückgehen. Dabei wäre dieser Nachteil vermeidbar. Das Gesetz lässt nämlich zwei Wege für die Verwendung von Alterskapital offen.

Ausser dem Vorbezug ermöglicht das Gesetz auch dessen Verpfändung an den Hypothekargläubiger. Weil so das Altersguthaben nicht abgezogen wird, bleiben die Ansprüche auf die Vorsorgeleistungen erhalten. Doch stellt sich immer die Frage nach den Zinskosten, will heissen: Übersteigen die von der Bank verrechneten Schuldzinsen die von der Pensionskasse offerierte Mindestverzinsung? Was vorteilhafter ist, stellt sich oft erst im Nachhinein heraus. Der «Spatz in der Hand», die ungeschmälerten Vorsorgeleistungen, dürfte deshalb in den meisten Fällen vorteilhafter sein, zumal sich der Bezüger dadurch die Möglichkeit offen hält, auch künftig steuerbefreite Einkäufe zu tätigen. Nicht so bei einem Vorbezug. Hier muss der letzte Franken rückerstattet werden, bevor der Fiskus neue Einkäufe zulässt.

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