Notfalls Privatsphären aushorchen
02. Februar 2006, 14:32Um den Terrorismus zu bekämpfen, will das Bundesamt für Polizei (Fedpol) die Möglichkeiten ausbauen, vorsorgliche Überwachungen und andere Eingriffe in die Privatsphäre vorzunehmen.
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Kontroverse um erstes Massnahmenpaket
Die vorgesehene Revision hatte kontroverse Reaktionen (TA vom 20.8.2005) ausgelöst, so dass Bundesrat Christoph Blocher den Entwurf zur Überarbeitung an das Bundesamt zurückgab. Der Justizminister kritisierte insbesondere, dass das Fedpol das BWIS auf die organisierte Kriminalität ausdehnen wollte.Darauf verzichtet der zweite Entwurf nun, der zeitgleich mit dem Versand an die Ämter auch publiziert wurde. In den Bereichen Terrorismus, Proliferation und Spionage soll als letzte Lösung aber die Informationsbeschaffung in der Privatsphäre ermöglicht werden.
Telefonleitungen, Kameras und Mikrofone
Beispielsweise könnten der Post- und Fernmeldeverkehr überwacht werden. Vorgänge auch an nicht allgemein zugänglichen Orten sollen mit Kameras oder Mikrofonen beobachtet und Datenverarbeitungssysteme im Geheimen durchsucht werden können.Eine solche «Besondere Informationsbeschaffung» soll auf Antrag des Bundesamtes von einer unabhängigen Kontrollkommission geprüft und vom Departementsleiter angeordnet werden. Die Überwachung muss der betroffenen Person nach dem Abschluss mitgeteilt werden.
Weitere Sicherheitseingriffe geplant
Als weitere Massnahmen sollen einerseits die so genannte Auskunfts- und Meldeverordnung ins ordentliche Recht überführt und anderseits neu private Transportunternehmer wie Taxihalter zur Auskunft verpflichtet werden.Zudem soll das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) ermächtigt werden, bestimmt, normalerweise legale Tätigkeiten maximal fünf Jahre lang zu verbieten, soweit ein konkretes Risiko besteht, dass damit terroristische oder gewaltextremistische Umtriebe gefördert werden.
Der Entwurf soll im Anschluss an die Ämterkonsultation konsolidiert und anschliessend vom Departementschef zu Händen des Gesamtbundesrats genehmigt werden. Der Einbezug verwaltungsexterner Kreise erfolgt später im ordentlichen Vernehmlassungsverfahren.
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