Keinen Riegel für Sterbetourismus
06. Februar 2006, 13:53Das Bundesamt für Justiz (BJ) will weder Sterbehelfer überwachen noch neue Gesetzeshürden gegen den «Sterbetourismus» aufstellen. Das geht aus einem BJ-Bericht hervor. Gegen Missbrauch biete das geltende Recht genügend Handhabe.
Konsequente Rechtsanwendung in den Kantonen
Das Bundesamt räumt ein, dass mit der Zunahme der organisierten Sterbehilfe in den vergangenen Jahren auch die Gefahr von Missbräuchen gestiegen ist. Das geltende Recht bietet in seinem Urteil jedoch genügend Handhabe, um solche Missbräuche zu vermeiden. Dabei wird insbesondere an die Kantone und Gemeinden appelliert, das geltende Recht konsequent durchzusetzen sowie in den Heimen und Spitälern für entsprechende Erlasse zu sorgen.Auch was den «Sterbetourismus» aus dem Ausland angeht, haben die Juristen keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf geortet. Das Phänomen stelle zwar für das Ansehen der Schweiz ein Problem dar, heisst es in dem Bericht. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass Massnahmen zum Schutz der betroffenen Menschen erforderlich sind.
Das Bundesamt will aber auch hier nicht weiter gehen, als es das geltende Recht bereits erlaubt. «Werden die Handlungsmöglichkeiten gegen Missbräuche bei der Suizidhilfe ausgeschöpft, wird auch dem Phänomen des 'Sterbetourismus' adäquat entgegen gewirkt», steht in dem Bericht.
Nichts ändern will das BJ auch bei der Regelung der indirekten aktiven sowie bei der passiven Sterbehilfe. Sowohl die Verschreibung von Medikamenten, die zu einem früheren Tod führen können, wie auch der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen sollen wie heute unter gewissen Voraussetzungen straflos bleiben. Eine detaillierte gesetzliche Regelung scheitere an praktischen Grenzen, denn es sei häufig unmöglich, die Ursachen des Todes und das konkrete Geschehen am Sterbebett nachträglich zu erfassen.
Ämter beugen sich über den Bericht
Der Berichtsentwurf geht nun in eine Ämterkonsultation im Bundeshaus. Danach wird er Justizminister Christoph Blocher vorgelegt, der ihn zu Handen des Gesamtbundesrates verabschieden muss. Die Sterbehilfe ist in der Schweiz auf Grund des Strafgesetzbuches zugelassen, sofern sie ohne selbstsüchtige Motive geleistet wird.%perl>Schweiz liberaler als die Nachbarländer
Die Schweiz kennt bezüglich der Sterbehilfe eine der liberalsten Regelungen in Europa. Die Beihilfe zum Selbstmord ist im Unterschied zu vielen Nachbarländern unter gewissen Voraussetzungen erlaubt. Sterbehelfer werden gemäss Strafgesetzbuch nur bestraft, wenn sie aus selbstsüchtigen Motiven gehandelt haben. Bei der Suizidhilfe vermittelt der Sterbehelfer in der Regel dem Patienten die tödliche Substanz, der Sterbewillige nimmt diese dann ohne Fremdeinwirkung selber ein. Ebenfalls toleriert wird die passive Sterbehilfe, definiert als der Verzicht auf lebenserhaltende Massnahmen wie etwa das Abstellen eines Sauerstoffgeräts. Gleiches gilt für die so genannte indirekte, aktive Sterbehilfe. Unter dieser Art der Sterbehilfe versteht man den Einsatz von schmerzlindernden Mitteln, etwa Morphium, die als Nebenwirkung die Lebensdauer verringern können. Ein möglicherweise früherer Tod wird in Kauf genommen. Eindeutig ist die Rechtslage bei der direkten aktiven Sterbehilfe: Die gezielte Tötung zur Verkürzung von Leiden ist in der Schweiz verboten, selbst wenn sie auf ausdrücklichen Wunsch des Patienten erfolgt. Im Vergleich zur Schweiz bestehen in diesem Punkt in Holland und Belgien liberalere Lösungen. In beiden Ländern ist die gezielte Tötung auf Wunsch des Patienten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.Schweiz
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