Asylprüfung trotz deutschem «Nein»
16. November 2006, 19:38Ausländische Menschen können in der Schweiz auch dann noch als Flüchtlinge anerkannt werden, wenn sie zuvor in einem EU- oder EWR-Staat erfolglos um Asyl ersucht haben.
Laut der ARK war es nicht das Ziel des Gesetzgebers, auch echte Flüchtlinge von einer materiellen Prüfung ihres Asylgesuches in der Schweiz auszuschliessen. Die Absicht habe vielmehr darin bestanden, unbegründete Zweitgesuche in der Schweiz zu vermeiden, beziehungsweise möglichst effizient zu behandeln.
Veränderung des Wortlauts der Norm gefordert
Der ablehnende Asylentscheid aus einem EU- oder EWR-Staat, so die Kommission, sei deshalb kein absolutes Hindernis für ein Asylgesuch in der Schweiz. Der Wortlaut der fraglichen Norm sei so zu konkretisieren, dass aufgrund des ausländischen Entscheides lediglich die «Vermutung» bestehe, dass ein Mensch kein Flüchtling sei.Die betroffene Person behält nach Ansicht der ARK aber die Möglichkeit, diese Vermutung durch substanzielle Argumente gegenüber den Schweizer Asylbehörden umzustossen. Gelinge dies, sei auf das Asylgesuch einzutreten und zu prüfen, ob der Mensch ein Flüchtling sei.
Ablehnung in Bayern, Eintreten in der Schweiz
Im konkreten Fall hiess die Kommission die Beschwerde eines Kurden gut. Er hatte in Deutschland bereits ein Asylgesuch gestellt, das vom Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in letzter Instanz abgewiesen worden war. Das Bundesamt für Migration war auf sein später in der Schweiz gestelltes Gesuch unter Verweis auf den Artikel 32 des Asylgesetzes nicht eingetreten.Laut der ARK brachte der Kurde im Rahmen des Asylverfahrens aber ernsthafte und gewichtige Argumente für die Behauptung vor, dass er ein Flüchtling sei. Aufgrund der Beweismittel stehe fest, dass er unter dem Verdacht auf Unterstützung der PKK verhaftet worden sei. Dies lasse auch die Folterspuren an seinem Körper plausibel erscheinen.
Blochers EJPD will nicht Stellung nehmen
Das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement von Bundesrat Christoph Blocher verzichtete auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA auf eine Stellungnahme zum ARK-Entscheid.Der fragliche Artikel sei im Rahmen von Sparmassnahmen ins Asylgesetz aufgenommen und damals kaum diskutiert worden, sagte Jürg Schertenleib von der Schweizerischen Flüchtlingshilfe auf Anfrage. Eine Umkehr bedeute der ARK-Entscheid nicht.
Möglichkeit der Zweitprüfung auch im revidierten Gesetz
Es entspreche der Europäischen Menschenrechtskonvention und dem Völkerrecht, Gesuche ein zweites Mal zu prüfen, wenn angenommen werde könne, dass jemand ungerechtfertigt in ein Verfolgerland zurückgeschickt werde. Das revidierte Asylgesetz, das 2007 teilweise in Kraft tritt, sehe diese Möglichkeit ebenfalls vor.Auch das Dublin-Abkommen, das in der Schweiz noch nicht in Kraft ist, schliesst diese Möglichkeit nicht aus. Jedes Vertragsland kann abgewiesene Asylsuchende erneut zum Verfahren zulassen, übernimmt damit aber die Verantwortung für die Gesuchsteller.
Laut Schertenleib ist der fragliche Passus im Asylgesetz seit 1. April 2004 in Kraft. Seither wurden bis Ende Oktober 2006 7685 Nichteintretensentscheide verfügt, 445 davon für in EU- und EWR-Staaten abgewiesene Asylsuchende. Nur wenige davon dürften angefochten sein, vermutete Schertenleib.













































