Asbestopfer sollen auch Jahrzehnte später klagen können
12. Oktober 2007, 21:36 Von Christina LeutwylerWer anderen mit Asbest oder Baufehlern Leid zufügt, soll auch für Spätfolgen haften. So will es die Rechtskommission des Nationalrats. Der Bundesrat hingegen hat es nicht eilig.
Marcel Jann war 53 Jahre alt, als er vor einem Jahr an Brust- und Bauchfellkrebs starb. Ausgelöst wurde die Krankheit von Asbestfasern, die Jann höchstwahrscheinlich als Kind eingeatmet hatte. Er wohnte während seiner Jugend 11 Jahre lang gleich neben der Firma Eternit im glarnerischen Niederurnen, wo sein Vater arbeitete. «Ahnungslos hantierten wir Kinder mit dem Eternitmaterial, zerbrachen und zersägten es», erzählte Jann kurz vor seinem Tod einem Journalisten der Zeitschrift «Beobachter». Asbest sei allgegenwärtig gewesen: «Das offene Fenster meines Schlafzimmers lag direkt vis-à-vis der Plattenfabrik.»
Als Jann 51 Jahre alt war, diagnostizierten Ärzte am Zürcher Universitätsspital die Krebserkrankung an Brust- und Bauchfell, ein Pleuramesotheliom. Es folgten belastende Chemotherapien und Operationen, die ihn aber nicht retten konnten. So wie der Thalwiler Primarlehrer sterben in der Schweiz jedes Jahr zwischen 60 und 70 Personen, weil sie mit Asbestfasern in Kontakt gekommen waren – die meisten allerdings nicht beim Spielen, sondern bei der Arbeit. Fachleute erwarten, dass die Zahl der Todesfälle bis 2020 auf etwa 100 pro Jahr zunehmen wird. Später sollte sie allmählich sinken, da der Einsatz von Asbest in der Schweiz seit 1990 verboten ist.
Jann hat in einer Art Vermächtnis festgehalten, was er sich von Wirtschaft und Politik erhoffte: Unternehmen sollten gesundheitliche Schäden möglichst vermeiden oder sonst zumindest für die Folgekosten geradestehen. «Für Kosten, die nachlässige Unternehmer zu ihrer eigenen Gewinnoptimierung verursachen, sollen diese selbst oder deren Versicherungen aufkommen», forderte er.
Schaden verjährt, bevor er entsteht
Bloss: Heute verjährt die Haftpflicht nach 10 Jahren – «vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet», wie es im Obligationenrecht heisst. Diese Frist ist für die meisten Menschen, deren Gesundheit durch Asbeststaub ruiniert wurde, zu kurz. Es verstreichen nämlich 20 bis 40 Jahre, bis sich ein Pleuramesotheliom entwickelt. Wenn die Kranken dann gegenüber allenfalls Verantwortlichen einen Schaden geltend machen wollen, ist der Anspruch bereits verjährt.
Marcel Janns Bruder wandte sich deshalb an den Zürcher FDP-Nationalrat Filippo Leutenegger. Dieser nahm das Anliegen auf und verlangte mit einem Vorstoss, die Verjährungsfrist bei Gesundheitsschäden sei zu verlängern. Sein Vorschlag: Erkrankt jemand zum Beispiel wegen Asbest, sollen seine Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung erst 5 Jahre nach Krankheitsausbruch verjähren – spätestens aber 50 Jahre, nachdem er mit den Asbestfasern in Kontakt gekommen ist. In die gleiche Richtung zielt ein Vorstoss der Solothurner SP-Nationalrätin Bea Heim.
Dass die Verjährungsfristen im Haftpflichtrecht verlängert werden sollten, findet auch eine knappe Mehrheit der nationalrätlichen Rechtskommission. Sie fordert den Bundesrat mit einer Kommissionsmotion auf, eine Gesetzesänderung vorzuschlagen, wie sie gestern bekannt gab. «Das ist ein wichtiges politisches Zeichen zu Gunsten von Arbeitnehmern und Konsumenten», freut sich Massimo Aliotta, der den Verein der Asbestopfer präsidiert. Zufrieden zeigt sich auch Leutenegger: «Wichtig ist vor allem, dass die Opfer anerkannt werden.»
Wie der Bundesrat reagieren wird, ist offen. Er hat nämlich längst eine Revision des Haftpflichtrechts angepackt. Ein Entwurf, der auch längere Verjährungsfristen vorsah, ging im Jahr 2000 in die Vernehmlassung. Doch dann legte der Bundesrat die Vorlage auf Eis. Den Grund erklärt der Sprecher des Bundesamtes für Justiz, Folco Galli, so: «Die meisten inhaltlichen Änderungen waren umstritten, so auch die Verlängerung der Verjährungsfristen.» Für längere Fristen sprachen sich die SP und die FDP aus, dagegen war die SVP.
Für den Fall, dass der Bundesrat trödeln sollte, behält die Rechtskommission des Nationalrats die beiden parlamentarischen Initiativen von Leutenegger und Heim in der Hinterhand. Wenn nötig, könnte das Parlament das Gesetz von sich aus ändern.%perl>
Asbest beschäftigt das Bundesgericht
Die Frage der Verjährung im Zusammenhang mit Asbest stellt sich auch im Strafrecht. Damit muss sich jetzt das Bundesgericht beschäftigen. Der Winterthurer Rechtsanwalt Massimo Aliotta reicht am Samstag eine Beschwerde ein. Damit verlangt er, dass die Glarner Justiz die Strafuntersuchung gegen die Verantwortlichen der Firma Eternit unter ihnen die Gebrüder Thomas und Stephan Schmidheiny wieder aufnehmen muss.
Aliotta wirft den Eternit-Chefs vor, sie hätten die Arbeiter nicht genügend vor den Gefahren des Asbeststaubs gewarnt und geschützt. Die Glarner Justiz war zum Schluss gekommen, die Straftaten und allfällige strafbare Unterlassungen seien alle verjährt oder könnten nicht bewiesen werden. (cl)




























