«Himmel oder Hölle» holt SVP ein

13. Oktober 2007, 09:02 – Von Helmut Stalder

Das Verfahren gegen das SVP-­Wahlvideo «Himmel oder Hölle» wird wieder aufgenommen. Grund: Der Zürcher National­ratskandidat Bruno Walliser hat es trotz richterlicher Sperre gezeigt.

Auslöser war ein Bericht auf der Titelseite der «New York Times» vom Montag: Die Reporterin berichtete unter anderem von einer SVP-Wahlveranstaltung in Schwer­zenbach am 4. Oktober. Dort habe der Zür­cher Kantonsrat und Nationalratskandidat Bruno Walliser das SVP-Propagandavideo «Himmel oder Hölle» vorgeführt. Dies im Wissen, dass es der SVP Schweiz mit einer superprovisorischen Verfügung verboten worden war, das Video weiter zu verwen­den.

Darauf angesprochen, habe Walliser gesagt: «Ich nehme mir die Freiheit, es trotzdem zu zeigen.» Der Zeitungsbericht schreckte die An­wältin der im Video mitspielenden Ju­gendlichen, Anna Hofer, auf. Sie hatte Ende August – gleich nachdem der Film auf der SVP-Homepage aufgeschaltet war – eine superprovisorische Sperre erwirkt. Dies weil die Jugendlichen im Ungewissen gelassen worden seien, dass sie in einem SVP-Wahlvideo mitspielten, was ihre Per­sönlichkeitsrechte verletze.

Die SVP musste das Video sofort von ih­rer Website nehmen und wurde verpflich­tet, es nicht mehr zu benutzen. Dass es nun von einem Nationalratskandidaten an ei­ner öffentlichen Wahlveranstaltung ge­zeigt werde, verstosse gegen die Sperre, sagt Hofer. «Wütend macht mich, dass dies während der laufenden Vergleichs­verhandlungen passiert.» Nach längerem Hin und Her waren die Jugendlichen und die SVP Schweiz Ende September über­eingekommen, den Streit aussergericht­lich beizulegen. Hofer hatte darauf bean­tragt, das Verfahren bis am 22. Oktober (nach dem Wahltag) einzustellen. Es sollte ad acta gelegt werden, wenn die Verhand­lungen zufrieden stellend verlaufen.

«Gesetze mit Füssen getreten»

Doch nun – nachdem sie von Wallisers Videovorführung erfahren hat – verlangt Hofer die Wiederaufnahme des Verfah­rens. Auf ihren Antrag hat dies gestern der zuständige Richter verfügt und der SVP eine zehntägige Frist für die Antwort ge­stellt. «Mit einer Partei, die ihre Kandida­ten nicht abmahnt, sich an richterliche Be­schlüsse zu halten, kann man nicht verhan­deln », sagt Hofer. «Umso mehr, als die­selbe Partei dauernd damit argumentiert, man habe sich in der Schweiz an unsere Ge­setze und Regeln zu halten, welche von ihr selber ganz offensichtlich mit Füssen ge­treten werden.»

Hofer stellt sich auf den Standpunkt, die SVP Schweiz hätte auf allen Parteiebenen durchsetzen müssen, dass der Film nicht mehr gezeigt wird. Alles andere sei nicht im Sinn der Verfügung, die ihre Mandan­ten schützen soll. Walliser sei im juristi­schen Sinn als «Hilfsperson» zu sehen, für deren Widerhandlung die Organe der SVP Schweiz haftbar seien.

Hofer äussert sogar den Verdacht, die Vorführung sei mit Wis­sen und Willen der SVP-Leitung erfolgt, nachdem das juristische Risiko für Walli­ser abgeklärt worden sei. Dann könne aus der möglichen Busse von maximal 5000 Franken wegen Widerhandlung ge­gen eine gerichtliche Verfügung eine weit höhere Geldstrafe werden.

Ohne Wissen der SVP Schweiz

Von Walliser war gestern kein Kom­mentar zu erhalten – auch nicht von der SVP Schweiz. Der Fall liege bei den Juris­ten, sagt ihr Sprecher Roman Jäggi. SVP­Anwalt Nicolas von Werdt betont: «Ich bin überzeugt, dass es nicht mit Wissen und Willen der SVP Schweiz passierte.» Es habe auch keine vorgängigen juristischen Abklärungen gegeben. Völlig verquer sei es, Walliser als «Hilfsperson» zu sehen, für welche die SVP wie ein Malermeister für seinen Lehrling haftbar wäre. Dies würde voraussetzen, dass sie Rechtsmittel hätte, das Verbot bis zum letzten Mitglied durchzusetzen. Das habe sie nicht.

Walli­ser habe laut Zeitungsbericht das Verbot ja gekannt und sich darüber hinweggesetzt. «Ich sehe nicht, wie man Wallisers Verhal­ten der SVP Schweiz zuschreiben kann», sagt von Werdt. Diese habe das Video von der eigenen Site genommen, alle Kantonal­parteien dazu angehalten und interveniert, wo sie wusste, dass Einzelpersonen es auf­geschaltet hatten. Man könne ihr nicht vorwerfen, zu wenig getan zu haben.

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