Schweiz

Als Unschuldiger in der Hooligandatenbank

14. Dezember 2007, 21:19 – Von Dario Venutti

Ein St. Galler Fussballfan trägt den Stempel Hooligan, obwohl ihm nichts nachgewiesen werden konnte. Sein Fall zeigt, wie das sogenannte Hooligangesetz Grundrechte mit Füssen tritt.

Laut der St. Galler Stadtpolizei soll A. vor dem Spiel FC St. Gallen - FC Luzern im März dieses Jahres an einer Aktion beteiligt gewesen sein, bei der rund 40 vermummte St. Galler Fans Anhänger des FC Luzern mit Wurfgegenständen und Bierflaschen angegriffen hatten. A. erhielt daraufhin ein Rayonverbot rund ums Stadion Espenmoos, eine Strafanzeige wegen Landfriedensbruch und einen Eintrag in die Hooligandatenbank Hoogan aufgebrummt.

Der Untersuchungsrichter sah die Sache im September jedoch anders: Er trat nicht auf die Anzeige ein, weil A. kein strafbares Verhalten angelastet werden konnte. Selbst die Polizei sei sich nicht sicher gewesen, ob er tatsächlich an der Auseinandersetzung zwischen den beiden Fangruppierungen teilgenommen habe. Die Daten von A. sollten deshalb gelöscht werden.

Damit war A. faktisch freigesprochen worden. Doch das nützt ihm nichts: Die Stadtpolizei St. Gallen will das Rayonverbot nicht aufheben, weil A. die Rekursfrist ungenutzt habe verstreichen lassen. Er war aber davon ausgegangen, dass ein Freispruch automatisch eine Aufhebung des Rayonverbots bewirken würde – ein Irrtum, wie sich jetzt herausgestellt hat. Überdies stellt sich Benjamin Lütolf, Sprecher der St. Galler Stadtpolizei, auf den Standpunkt, dass die Polizei keine Strafanzeige erstattet hätte, wäre A. nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen. Damit ignoriert Lütolf schlichtweg den Entscheid des Untersuchungsrichters.

Unschuldsvermutung ausser Kraft

Doch damit nicht genug: Obwohl der Untersuchungsrichter A. für unschuldig erklärt hat, gilt er jetzt als Hooligan, und seine Daten sind in der Hoogan-Datenbank eingetragen. Laut Verordnung des sogenannten Hooligangesetzes (BWIS II) genügt nämlich bereits eine Anzeige der Polizei als Nachweis für gewalttätiges Verhalten, unabhängig davon, ob die Anzeige stichhaltig ist oder nicht. Mit andern Worten: Im Zusammenhang mit Sportereignissen, insbesondere bei Fussballspielen, ist das Prinzip der Unschuldsvermutung ausser Kraft gesetzt.

Grundrechte verletzt

Gemäss Guido Balmer, Sprecher des Bundesamtes für Polizei, wurde dieser Passus in die Verordnung aufgenommen, um «Gewalttäter zu deanonymisieren.» Die Polizei müsse schnell reagieren können, weil ordentliche Verfahren in der Regel Wochen und Monate dauerten.

Kritiker des sogenannten Hooligangesetzes hatten bereits früher moniert, dass Teile des BWIS II die Grundrechte verletzen würden. Der Fall des St. Galler Fans A. ist der erste, in dem das offensichtlich wird. Die Anwältin Manuela Schiller, Rechtsvertreterin von A., will den Fall deshalb weiter ziehen und die Verordnung zum Hooligangesetz auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüfen lassen.

Ein Aufruf zur «Hexenjagd»?

Die private Sicherheitsfirma Security Project stellte die Stadionverbotsliste des Schweizerischen Eishockeyverbandes während einer unbekannten Zeit ins Internet. Die Liste mit rund 200 Namen enthält Namen, Adressen, Geburtsdaten und die Gründe des Stadionverbots. Wie die Firma in Besitz der Liste gekommen ist und mit welchem Zweck sie diese veröffentlicht hat, ist unklar.

Security Project ist weder im Telefonbuch eingetragen, noch ist ihre Homepage derzeit aktiv. Es gilt zu vermuten, dass die Firma ihre Internetseite deaktivierte, nachdem Fans beim eidgenössischen Datenschutzbeauftragten interveniert hatten. Christoph Vögeli, der Sicherheitschef der Eishockeyliga, war für eine Stellungnahme nicht erreichbar.

Hanspeter Thür, der eidgenössische Datenschutzbeauftragte, bezeichnet den Vorfall als «bemerkenswert». Er sehe «auf Anhieb keinen Rechtfertigungsgrund», solch sensible Daten zu veröffentlichen. (dv.)

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