Schweiz

120'000 Unterschriften gegen Abzockerei

26. Februar 2008, 19:34 – Von Roland Schlumpf

Ohne Interventionen des Staats, aber mit mehr Rechten für die Aktionäre will die «Volksinitiative gegen die Abzockerei» die Managerlöhne kontrollieren.

Das Initiativkomitee hatte keine Mühe, die notwendigen Unterschriften für die Volksinitiative «gegen die Abzockerei» zusammenzubekommen, sagte Thomas Minder bei der Übergabe der Unterschriftenbögen an die Bundeskanzlei. Minder ist Besitzer der Mundwasser- und Kosmetikmarke Trybol. Er kann für die Initiative zwar viele freiwillige Helfer und auf einen von ihm angestellten Sekretär zählen, er kann aber nicht den Apparat einer Partei oder eines Verbandes beanspruchen. Es war bisher eine Art Alleingang. Sympathien erhielt die Initiative zwar von ganz links bis ganz rechts, anpacken mussten Minder und seine Crew aber weit gehend alleine.

Wer hinter der Initiative stehen wird, wenn sie dann einmal zur Abstimmung kommen sollte, mag der rührige Unternehmer aus Neuhausen noch nicht auszuloten. Aber er nennt heute schon seine Gegner beim Namen: Daniel Vasella, Marcel Ospel und die Economiesuisse. Letztere macht Thomas Minder mitverantwortlich für die «unverschämten» Saläre gewisser Manager, und Erstere sind für ihn die typischen Vertreter von Unternehmensführern, deren Entschädigung in keinem Zusammenhang mit der eigenen Leistung oder der Performance des Unternehmens stehe. Die Economiesuisse setzt seit fünf Jahren auf Selbstregulierung, habe damit nichts erreicht, bestehe aber weiter darauf, hält Minder fest.

Die Initiative verlangt allerdings kein Verbot von so exorbitanten Einkommen, wie sie Vasella oder Ospel beziehen. Sie will indessen bei börsenkotierten Unternehmen die Entscheidungsgewalt über die Entschädigungen in die Hände der Aktionäre legen.

«Mutlose Aktienrechtsreform»

Die Initiative wird in einer Phase eingereicht, in der eine Aktienrechtsreform in Vernehmlassung ist. Auch gemäss diesem Gesetzesentwurf, noch unter Christoph Blocher entstanden und vom Bundesrat im Dezember in die politische Konsultation geschickt, sollen die Aktionärsrechte verstärkt werden. Und zwar in zwei zentralen Punkten, die auch mit der Initiative gefordert werden. Das ist einerseits die jährliche Wahl der Verwaltungsräte und anderseits der Verzicht auf Depot und Organvertreter; der Bundesrat will nur noch unabhängige Stimmrechtsvertreter zulassen.

Das reicht den Initianten allerdings nicht. Sie bezeichnen den Revisionsvorschlag des Bundesrates als mutlos und wollen mehr:

Vergütungen. Über die Gesamtsummen für Verwaltungsrat, Geschäftsleitung und einem allfälligen Beirat entscheiden die Aktionäre. Die Generalversammlung könnte also nicht über individuelle Entschädigungen, sondern nur über die der Pakete befinden.

Wahlen. Die Aktionäre würden nicht nur jährlich die Mitglieder des Verwaltungsrats und dessen Präsidenten, sondern auch die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie den unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen.

Pensionskassen. Sie müssen mit ihren Stimmen die Interessen ihrer Versicherten wahrnehmen. Ihr Stimmverhalten muss offen gelegt werden.

Verbote. Es darf für Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung keine Abgangsentschädigungen, keine Vorauszahlungen und keine Prämien für Firmenkäufe und -verkäufe geben. Untersagt wären weiter Umgehungsmöglichkeiten wie Mehrfachverträge oder die Delegation der Geschäftsleitung an eine andere Gesellschaft.

Die Volksinitiative im Wortlaut

Bundesverfassung Art. 95 Abs. 3 (neu)

3. Zum Schutz der Volkswirtschaft, des Privateigentums und der Aktionärinnen und Aktionäre sowie im Sinne einer nachhaltigen Unternehmensführung regelt das Gesetz die im In- oder Ausland kotierten Schweizer Aktiengesellschaften nach folgenden Grundsätzen:

  • Die Generalversammlung stimmt jährlich über die Gesamtsumme aller Vergütungen (Geld und Wert der Sachleistungen) des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates ab.
  • Sie wählt jährlich die Verwaltungsratspräsidentin oder den Verwaltungsratspräsidenten und einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und des Vergütungsausschusses sowie die unabhängige Stimmrechtsvertreterin oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter.
  • Die Pensionskassen stimmen im Interesse ihrer Versicherten ab und legen offen, wie sie gestimmt haben.
  • Die Aktionärinnen und Aktionäre können elektronisch fernabstimmen; die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung ist untersagt.
  • Die Organmitglieder erhalten keine Abgangs- oder andere Entschädigung, keine Vergütung im Voraus, keine Prämie für Firmenkäufe und -verkäufe und keinen zusätzlichen Berater- oder Arbeitsvertrag von einer anderen Gesellschaft der Gruppe. Die Führung der Gesellschaft kann nicht an eine juristische Person delegiert werden.
  • Die Statuten regeln die Höhe der Kredite, Darlehen und Renten an die Organmitglieder, deren Erfolgs- und Beteiligungspläne und deren Anzahl Mandate ausserhalb des Konzerns sowie die Dauer der Arbeitsverträge der Geschäftsleitungsmitglieder.
  • Widerhandlung gegen die Bestimmungen nach den Buchstaben a-c wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und Geldstrafe bis zu sechs Jahresvergütungen bestraft.
Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 197 Ziffer 8 (neu)

8. Übergangsbestimmung zu Artikel 95 Absatz 3

Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen erlässt der Bundesrat innerhalb eines Jahres nach Annahme von Artikel 95 Absatz 3 durch Volk und Stände die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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