Journalistische Gratisarbeit ist im Aargau nicht strafbar
23. April 2008, 20:51 Von Peter W. FreyEin Asylsuchender sollte eine Busse bezahlen, weil er Radiosendungen moderierte. Falsch, sagte das Bezirksgericht Aarau und sprach ihn frei.
Anderthalb Jahre lange gestaltete der 41-jährige Journalist Victor N. alle zwei Wochen im Aargauer Hörerradio Kanal K eine Sendung des Migrantenmagazins «Kompass» wie alle Kanal-K-Macher ehrenamtlich, ohne jegliche Bezahlung, nicht einmal die Fahrkosten von seinem Wohnort nach Aarau erhielt er vergütet. Doch wegen dieser Tätigkeit landete er am Mittwoch in Aarau vor Gericht.
«Stellenantritt ohne Bewilligung» lautete der Vorwurf. Victor N. sollte 300 Franken Busse bezahlen, bei «Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen». Denn der Journalist stammt aus Kamerun und ist Asylsuchender mit hängigem Verfahren. Und ohne Bewilligung des kantonalen Migrationsamtes dürfen Leute wie Victor N. und auch vorläufig aufgenommene Flüchtlinge keine Tätigkeit ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn sie ehrenamtlich geleistet wird und sogar gemeinnützigen Zwecken dient.
Bei Kanal K arbeiten alle gratis
Eine Bewilligung für die unentgeltliche Radiotätigkeit konnte Victor N. aber nicht vorweisen, als er auf dem Heimweg vom Kanal-K-Studio von der Polizei kontrolliert wurde. Damit geriet er in die Mühlen der Justiz. Der Aarauer Bezirksgerichtspräsident Thomas Müller fackelte aber gestern nicht lange und befand, der Journalist aus Kamerun sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Entscheidend sei, dass bei Kanal K sämtliche Radiomacher unentgeltlich arbeiteten. Der Asylsuchende aus Kamerun habe mit seiner Gratisarbeit niemandem eine Stelle weggenommen.
Dass Asylsuchende und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge nur mit einer Bewilligung der Migrationsbehörden arbeiten dürfen, dient nach dem Gesetz dem Schutz der Arbeitnehmer vor Lohndumping und der Bekämpfung der Schwarzarbeit. Es soll verhindert werden, dass schlecht bezahlte Arbeitskräfte Jobs von Schweizern und niedergelassenen Ausländern gefährden.
Der an sich nicht bestrittene Grundsatz hat in der Praxis eher absurde Folgen. So wurde letztes Jahr im aargauischen Fahrwangen eine Irakerin angezeigt, weil sie unentgeltlich wenige Tage pro Monat für einen Kinder-Mittagstisch kochte. Wohl wurde das Strafverfahren gegen die Frau eingestellt und sie erhielt eine Arbeitsbewilligung. Der Trägerverein muss ihr aber jetzt einen Mindestlohn bezahlen, der höher ist als die übliche Entschädigung der Mittagstisch-Betreuerinnen. Und für jede andere Aktivität etwa einen Kochkurs des örtlichen Frauenvereins braucht die Irakerin erneut eine Arbeitsbewilligung, die jeweils 170 Franken Gebühren kostet.
Migrationsamt überprüft seine Praxis
Der Freispruch für Victor N. und für eine 58-jährige Schweizerin, die dem Journalisten die ehrenamtliche Tätigkeit bei Kanal K vermittelt hatte, sei ein Urteil in einem speziellen Einfall, machte der Aarauer Bezirkgerichtspräsident Thomas Müller deutlich. Denn grundsätzlich gelte weiterhin, dass eine Arbeit, die in der Regel entschädigt werde, eine Bewilligung brauche. Zum Beispiel fürs Kinder hüten selbst wenn dies als Nachbarschaftsdienst verstanden wird. Oder fürs Kochen und Servieren an einem Vereinsanlass. Immerhin: Das Aargauer Migrationsamt will jetzt seine Praxis überprüfen, sobald das Urteil rechtskräftig geworden ist, wie Amtschef Markus Rudin sagte.
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