110000 Fingerabdrücke gespeichert
28. Juli 2008, 21:06 Von Richard DiethelmIn der Fahndung ist es Routine geworden, Tatverdächtigen DNA-Proben zu entnehmen. Dabei wird kaum geprüft, ob die Entnahme zu Recht erfolgt.
Die Genfer Polizei sammelt besonders eifrig «genetische Fingerabdrücke». Selbst Haschischraucher, Hausbesetzerinnen oder Ausländer ohne Aufenthaltsbewilligung müssen gewärtigen, dass ihnen ein Polizist mit einem Wattestäbchen einen Abstrich von der Wangenschleimhaut nimmt. Ein Analyselabor erstellt aus der Probe ein DNA-Profil, indem es einen Teil der Erbsubstanz entschlüsselt. Die Strafverfolgungsbehörden aller Kantone geben solche Profile in eine zentrale Datenbank ein, wo sie mit den genetischen Fingerabdrücken von rechtskräftig verurteilten Tätern, von anderen Tatverdächtigen und von menschlichen Spuren an Tatorten verglichen werden.
«Die Täteridentifikation durch den Vergleich von DNA-Profilen ist bei der Ermittlung von Straftätern für die Polizei zu einem wertvollen, erfolgreichen und unverzichtbaren Instrument geworden.» Das schrieb das Bundesamt für Polizei, als der Bundesrat das Gesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren auf Anfang 2005 in Kraft setzte. Seither machen die Ermittler von diesem Instrument tatsächlich ausgiebig Gebrauch.
Vor 2005 hatte die Genfer Polizei 500 bis 800 genetische Fingerabdrücke pro Jahr genommen; inzwischen sind es 4500. Auch in anderen Kantonen ist der DNA-Abstrich zur Routine geworden. «Bei Verdacht auf Vergehen oder Verbrechen wird die DNA bei jeder erkennungsdienstlichen Behandlung genommen», beschreibt etwa die Kantonspolizei Zürich ihre Praxis. 2002 nahm sie 1467 Personen eine DNA-Probe ab; fünf Jahre später waren es doppelt so viele. Der Bestand an DNA-Profilen in der zentralen Datenbank hat sich in derselben Zeit auf 110500 beinahe vervierfacht. Ende des letzten Jahres waren in der Datenbank Codis, die das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich im Auftrag des Bundes betreibt, 93000 Profile von Personen und weitere 17500 von Tatortspuren gespeichert.
Der Sammeleifer der Ermittler beschäftigt Verteidiger der Menschenrechte. Ein DNA-Profil zu erstellen und dieses zentral zu speichern, stellt nämlich einen Eingriff in Persönlichkeitsrechte dar. «Heute werden diese Profile für alles und nichts genommen», klagte der Präsident der Schweizerischen Menschenrechtsliga, Damien Scala, kürzlich der «Tribune de Genève». Diese «verstärkte Kontrolle der Gesellschaft» gehe nicht an. «Die Gefahr der DNA-Datenbank besteht darin, dass sie einen massenhaften Verdacht produziert», warnt Heiner Busch in der Juristenzeitschrift «Plädoyer». Busch arbeitet bei Solidarité Sans Frontières und ist Mitherausgeber der deutschen Zeitschrift «Bürgerrechte und Polizei».
Falls der Verdacht auf ein schweres Delikt besteht und es ähnlich gelagerte, unaufgeklärte Taten gibt, macht es für den Zürcher Strafverteidiger Marcel Bosonnet Sinn, einer verdächtigen Person den genetischen Fingerabdruck zu nehmen. «Ich sehe aber keinen Grund, weshalb die Polizei von Hausbesetzern ein DNA-Profil erstellen lässt», sagt er. Der Anwalt wird den Eindruck nicht los, dass in der Schweiz «DNA-Profile auf Vorrat erfasst werden».
Gemäss Bundesgesetz dürfen Tatverdächtige eine richterliche Überprüfung verlangen, ob der Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte verhältnismässig ist. In der Praxis kommt dies laut Bosonnet jedoch selten vor: «Die Leute stehen unter Verhaftungsschock. Da erscheint vielen die Attacke mit dem Wattestäbchen geradezu als harmlos.» Im Kanton Zürich händigt die Polizei, wenn sie jemand erkennungsdienstlich erfasst, ein Informationsblatt aus. Darin gebe es auch Hinweise auf die Rechte der Behandelten, erklärt die Medienstelle der Kantonspolizei.
Im Vergleich zur Schweiz geht Deutschland mit DNA-Profilen restriktiver um. Dort muss die Staatsanwaltschaft den Abstrich von der Wangenschleimhaut anordnen, nachdem sie das Interesse der Ermittler an einem Fahndungserfolg und den Persönlichkeitsschutz des Tatverdächtigen gegeneinander abgewogen hat. Die hiesigen Strafverfolgungsbehörden haben einen grösseren Ermessensspielraum, weil die eidgenössischen Räte darauf verzichtet haben, jene Vergehen und Verbrechen im Gesetz aufzulisten, die einen genetischen Fingerabdruck rechtfertigen.
Berner Obergericht bremst Polizei
Dennoch setzt das Bundesrecht dem Einsatz von Wattestäbchen auch Grenzen. Das Berner Obergericht hiess im letzten Februar die Beschwerde eines Mannes gut, der unter Verdacht stand, kinderpornografische Bilder ab Internet heruntergeladen zu haben. Die Abnahme eines genetischen Fingerabdruckes muss gemäss diesem Urteil der Aufklärung jenes Verbrechens oder Vergehens dienen, das dem Verdächtigen zur Last gelegt wird. Demnach ist es unzulässig, das DNA-Profil einer Person in die nationale Datenbank aufzunehmen, weil sie vielleicht noch andere Taten begangen haben könnte.%perl>
DNA-Analyse
Bei allen Lebewesen ist die Erbinformation in der Desoxyribonukleinsäure (DNA) gespeichert. In der Schweiz dürfen für die Strafverfolgung nur die nicht codierten Abschnitte der Erbsubstanz entschlüsselt und in der nationalen Datenbank Codis gespeichert werden. Diese Profile lassen keine Rückschlüsse auf vererbte Krankheiten und andere Erbfaktoren zu. Beim Abgleich der über 110000 in Codis gespeicherten Profile erzielten Erkennungsdienste letztes Jahr 3210 Treffer zwischen genetischen Fingerabdrücken, die verurteilten Tätern oder Tatverdächtigen abgenommen worden waren. In 4809 Fällen stimmte das Personenprofil mit einer Spur überein, die an einem Tatort gefunden wurde. Das bedeutet jedoch nicht, dass in all diesen Fällen ein Täter überführt werden konnte. Laut dem Bundesamt für Polizei belastet oder entlastet ein DNA-Treffer in jedem 5. Tötungsfall und in jedem 20. Raubfall tatverdächtige Personen. Bei den weitaus häufigeren Diebstählen und Einbruchdiebstählen trifft dasselbe in weniger als jedem 100. Fall zu.
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