Zürich

SVP-Präsident zu Recht gebüsst

30. Juli 2005, 21:51

Peter Good ist vor Obergericht abgeblitzt: Mehrere seiner Wahlplakate seien illegal aufgestellt gewesen, befand es. Good hatte behauptet, das freie Plakatieren sei ein Menschenrecht.

Peter Good.
Peter Good.
Von Roger Keller

Zürich/Uster. - Die SVP-Plakate geben nicht nur wegen ihrer Sujets immer wieder zu reden, sondern auch wegen ihrer grossen Zahl und ihrer Standorte. Vor Wahlen ist in den letzten Jahren im Kanton Zürich jeweils kaum eine Strasse frei von den Holzlatten mit den SVP-Konterfeis geblieben. Besonders üppig war es im Herbst 2003 vor der Nationalratswahl, als sich der heutige SVP-Kantonalpräsident Peter Good selber rund 400-mal in Pose brachte - teilweise auf fremdem Land ohne Rücksprache mit dessen Eigentümern und innerorts ohne amtliche Bewilligung. Vor allem aber ausserorts, wo Fremdreklamen an Strassen laut der Signalisationsverordnung des Bundes verboten sind.

Während die Baudirektion von Regierungsrätin Dorothée Fierz (FDP) die Holzgestelle auf kantonalem Land abräumen liess, taten die meisten Gemeinden nichts, obwohl sie für den Vollzug der Signalisationsverordnung zuständig sind. Anders in Uster: Dort verzeigte die Stadtpolizei den SVP-Politiker wegen illegalen Plakatierens.

Der Statthalter büsste Good darauf mit 100 Franken. Der SVP-Kantonsrat zog den Entscheid trotz des kleinen Betrages weiter - er sah darin einen grundsätzlichen Fall. Doch Good drang auch am Bezirksgericht Uster nicht durch, das die Busse im letzten Sommer auf 500 Franken erhöhte. Das akzeptierte Good ebenfalls nicht und gelangte mit einer Nichtigkeitsbeschwerde ans Obergericht. Er berief sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention und die dort verankerte Meinungsäusserungsfreiheit, die er verletzt sah, wenn er nicht frei plakatieren könne.

Gericht entkräftet alle Argumente

Nun liegt das Urteil vor: Good unterlag mit sämtlichen Argumenten. Das Obergericht verweist auf die strenge Praxis des Bundesgerichts: Nur schon eine potenzielle Ablenkung der Verkehrsteilnehmer durch Reklamen genüge, um diese nicht zu erlauben. Daran ändere auch der von Good vorgebrachte Umstand nichts, dass «ein Minirock innerorts» mehr ablenke. Und auch auf die Tatsache, dass die Verordnung vereinfacht werden soll, könne er sich nicht berufen. Das Ausserortsverbot für Fremdreklamen in der Signalisationsverordnung lasse keinen Ermessensspielraum zu und schliesse auch politische Werbung ein, schreibt das Gericht.

Good und sein Anwalt hatten argumentiert, die Wahlplakate seien keine Fremd-, sondern Eigenwerbung. Das sei eine falsche Definition, die nicht der Verordnung entspreche, schreibt das Gericht. Erlaubt seien ausserorts etwa Restaurant- oder Firmenanschriften - bei Wahlplakaten sei diese Ausnahme nicht möglich, da in den Wahlbüros gewählt werde, diese nicht im Eigentum der SVP seien und sich nicht ausserorts befänden. Auch den Hinweis von Good, verkehrserziehende Plakate würden immer wieder ausserorts aufgestellt, kontert das Gericht mit der Bundesgerichtspraxis, wonach diese Plakate als «andere Ankündigungen» gälten.

Good ist nun vorbestraft

Die Meinungsäusserungsfreiheit sieht das Obergericht ebenfalls nicht verletzt, wenn Good und auch alle anderen Parteien ausserorts keine Strassenplakate und innerorts nur mit Bewilligung aufstellen dürfen. Diese Freiheit schütze vor «unzulässiger Zensur durch den Staat», gebe ihm aber nicht das Recht, alle Medien dafür beliebig in Anspruch nehmen zu können. Für Ausnahmen brauche es eine gesetzliche Grundlage, und diese sei - zu Gunsten der Verkehrssicherheit - mit dem Strassenverkehrsgesetz und seinen Verordnungen vorhanden. Die Freiheit sei nicht verletzt, sondern nur eingeschränkt.

Wenn andere Kantone wie der Aargau oder die Gemeinde Bauma eine andere Praxis hätten, könne Good - der dort Gemeindepräsident ist - daraus nichts ableiten. «Es gibt kein Recht auf eine Gleichbehandlung im Unrecht», heisst es im Beschluss.

Das Obergericht hat die Beschwerde somit auf der ganzen Linie abgewiesen und den Schuldspruch des Ustermer Einzelrichters gestützt. Good muss damit neben der Busse von 500 Franken zusätzlich Gerichtsgebühren von insgesamt rund 2500 Franken und die Anwaltskosten bezahlen. Der Entscheid ist rechtskräftig, nachdem Good darauf verzichtet hat, auch noch den Kassationshof des Bundesgerichts anzurufen. Der SVP-Präsident ist damit rechtskräftig vorbestraft.

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