Zürich

Niederlage für Südanflug-Gegner

05. Januar 2006, 10:16

Die Gegner der Südanflüge auf den Flughafen Kloten sind mit einer Zivilklage in erster Instanz abgeblitzt. Das Bezirksgericht Uster trat mangels Zuständigkeit nicht auf auf die Klage eines Hauseigentümers in Gockhausen ein.

Der Entscheid des Ustermer Zivilgerichts zur Eigentumsfreiheitsklage entspricht der Rechtssprechung des Bundesgerichts, wie die Flughafen Zürich AG (Unique) in einer heute veröffentlichten Medienmitteilung schreibt.

Der Kläger hatte mit einer Eigentumsfreiheitsklage verlangt, es sei der Flughafen-Betriebsgesellschaft unter Strafandrohung zu verbieten, Flugzeuge in weniger als 500 Metern Höhe über sein Grundstück fliegen zu lassen.

Der Kläger argumentierte, die Unique hätte vor der Aufnahme der Südanflüge ein Enteignungsverfahren einleiten müssen, um sich das Überflugsrecht zu sichern. Mit Beschluss vom 22. Dezember folgte das Gericht laut der Mitteilung aber dem Antrag der Unique und trat nicht auf die Eigentumsfreiheitsklage ein.

Obergericht nächste Instanz
Den Grundeigentümern stehen aber keine eigentumsrechtlichen Abwehrrechte gegen übermässigen Lärm und direkte Überflüge zur Verfügung, «wenn die Beeinträchtigungen nicht vermeidbar und auf den bestimmungsgemässen Betrieb eines konzessionierten Flughafens zurückzuführen sind», wie es im Communiqué von Unique heisst.

In solchen Fällen kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung geltend gemacht werden. Dabei muss das Begehren an die Eidgenössische Schätzungskommission gerichtet werden.

Der Beschluss des Bezirksgerichts Uster, nicht auf die Klage einzutreten, kann beim Zürcher Obergericht angefochten werden.

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