Schweizer Klagen abgewiesen
24. Januar 2006, 13:53Im Lärmstreit um den Flughafen Zürich hat das Verwaltungsgericht Baden-Württemberg mehrere Klagen von Schweizer Gemeinden abgewiesen.
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Kein Recht zur Klageerhebung
Die deutsche Regelung beziehe sich lediglich auf den deutschen Luftraum. Die Städte Zürich und Kloten, die Gemeinden Zumikon und Zollikon sowie vier private Kläger hätten daher kein Recht zur Klageerhebung, hiess es bei der Urteilseröffnung.In einem der Verfahren beanstandete die Stadt Kloten im Osten des Flughafens, sie werde durch die Umlegung des Anflugsverkehrs erheblichen Lärmbelästigungen ausgesetzt. Diese hätten nach Ansicht von Kloten vor dem Erlass der Rechtsverordnung über die Sperrzeiten ermittelt und berücksichtigt werden müssen.
Verletzte Eigentumsrechte
Die durch Südanflüge von neuem Fluglärm belasteten Gemeinden Zumikon und Zollikon, die Stadt Zürich und drei Privatpersonen sehen Eigentumsrechte verletzt. Vor der deutschen Verordnung seien sie nicht oder nur geringfügig von Fluglärm betroffen gewesen. Durch das geänderte Flugregime würden die Grundstücke mit unzumutbarem und gesundheitsgefährdendem Fluglärm belastet, argumentierten sie vor Gericht.Weitere Klagen hängig
In früheren Klagen des Zürcher Flughafens und der Fluggesellschaft Swiss vor dem Mannheimer Verwaltungsgerichtshof war es bereits um die Zulässigkeit der 2003 von Deutschland erlassenen Auflagen gegangen. Diese Frage ist seit bald einem Jahr beim deutschen Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hängig.Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (Bazl) wollte Informationschef Daniel Göring den Mannheimer Entscheid nicht kommentieren. Für den Bund entscheidend sei vielmehr die Klage der Schweiz, die gegenwärtig beim Europäischen Gerichtshof in Luxemburg hängig sei. Mit diesem Entscheid wird laut Medienberichten in der zweiten Jahreshälfte gerechnet.
Nach dem Scheitern eines deutsch-schweizerischen Staatsvertrags zu den Flugverfahren hatte die deutsche Regierung die Anflüge nach Zürich über deutschem Gebiet einseitig per Verordnung eingeschränkt. In den Sperrstunden müssen die Maschinen den Flughafen Zürich über Schweizer Hoheitsgebiet ansteuern. Die von den Klägern angegriffene deutsche Verordnung sieht unter anderem vor, dass zwei der drei vorhandenen Pisten des Flughafens Zürich durch den deutschen Luftraum an Werktagen nur in der Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr und an Samstagen, Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen nur von 9 Uhr bis 20 Uhr angeflogen werden dürfen.



















