Zürich

Mit Südanflug-Klage abgeblitzt

03. Mai 2006, 08:42

Das Obergericht stützt den Beschluss des Bezirksgerichts Uster, welches auf eine Klage eines Hausbesitzers in Gockhausen mangels Zuständigkeit nicht eintrat.

Ein fluglärmgeplagter Hauseigentümer im Dübendorfer Ortsteil Gockhausen, dessen Grundstück direkt unter der Anflugachse zum Flughafen Zürich liegt, hatte 2004 gegen die Südanflüge geklagt. Er verlangte mit einer Eigentumsfreiheitsklage, der Flughafenbetreiberin Unique sei unter Strafandrohung zu verbieten, Flugzeuge in weniger als 500 Meter Höhe über sein Haus fliegen zu lassen. Über Gockhausen fliegen die landenden Flugzeuge in gut 300 Meter Höhe über Grund. Das Bezirksgericht Uster trat aber «mangels Zuständigkeit» gar nicht auf die Klage ein.

Einen Rekurs gegen diesen erstinstanzlichen Entscheid hat das Obergericht des Kantons Zürich jetzt abgewiesen, wie Unique mitteilt. Der Beschluss des Obergerichts kann mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich und mit Berufung ans Bundesgericht angefochten werden.

«Fehlurteil einfach übernommen»
Wie der Kläger damals vor dem Bezirksgericht Uster argumentierte, hätte nach seiner Auffassung Unique vor Einführung der Südanflüge im Oktober 2003 ein Enteignungsverfahren einleiten müssen, um sich das Überflugsrecht zu sichern. Da dies unterblieben sei, müsse ein Zivilrichter über die Unvermeidbarkeit der Südanflüge entscheiden. Er verlangte auch Klarheit über sein Anrecht auf den Schutz der körperlichen Integrität, die durch die Überflüge beeinträchtigt werde, sowie über seinen «eigentumsrechtlichen Abwehranspruch».

Das Bezirksgericht Uster teilte die Auffassung des Klägers nicht. Es fühlte sich für den Fall gar nicht zuständig. Damit hatte es laut Uniqe die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt: Wenn die Beeinträchtigung - in diesem Fall der Fluglärm - unvermeidbar und auf den bestimmungsgemässen Betrieb eines konzessionierten Flughafens zurückzuführen sei, habe der Bürger kein Abwehrrecht. An dessen Stelle trete unter gewissen Voraussetzungen eine Entschädigung wegen des Fluglärms und einer allfälligen Wertminderung der Liegenschaft. Doch diese ist laut Unique auf dem Enteignungsweg bei der Eidgenössischen Schätzungskommission geltend zu machen.

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