Bundesgericht regelt verdeckte Ermittlung
25. Juni 2008, 20:38 Von Thomas HaslerEin pädophiler Mann - von der Polizei in eine Falle gelockt - ist von der Zürcher Justiz zu Recht freigesprochen worden. Das Bundesgericht weist Polizei und Strafverfolger in die Schranken.
Im August 2005 hatte der 26-jährige «Jerôme» im Bluewin-Chatroom «kidstalk» Kontakt mit «manuela_13» aufgenommen. Schnell verschob sich die Plauderei auf Äusserungen, Fragen und Aufforderungen sexuellen Inhalts. Dann schlug der Mann vor, nach Zürich zu kommen, um im Auto dann «alles zu machen». Tatsächlich erschien «Jerôme» pünktlich, doch statt der 13-jährigen Manuela erwartete ihn die Polizei. Dass er tags zuvor mit Polizeibeamten gechattet hatte, hätte er nicht im Traum gedacht.
Der Mann wurde wegen untauglichen Versuchs der sexuellen Handlungen mit einem Kind angeklagt - vom Bezirks- und Obergericht aber freigesprochen. Entscheidendes Argument: Beim Chat im Internet handelt es sich um eine verdeckte Ermittlung. Dafür braucht es eine richterliche Genehmigung. Weil die Polizei diese nicht vorweisen kann, dürfen die gesammelten Beweise nicht verwendet werden. Folge: Ohne Beweise keine Verurteilung. Das Urteil begeisterte weder die Staatsanwaltschaft noch die Polizei. Beide interpretierten das 2005 in Kraft getretene Bundesgesetz über die verdeckte Ermittlung (BVE) grundsätzlich anders.
Kein kriminelles Umfeld
Laut Gesetz hat die verdeckte Ermittlung den Zweck, «mit Angehörigen der Polizei, die nicht als solche erkennbar sind, in das kriminelle Umfeld einzudringen und damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären». Polizei und Strafverfolger waren der Auffassung, der Chat sei kein kriminelles Umfeld. Mit der falschen Namens- und Altersangabe habe man keine Tarn-Identität aufgebaut, sondern bloss - wie im Internet üblich - gelogen. Damit das BVE überhaupt angewendet werden könne, brauche es «eine gewisse Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität». Ein kurzer Kontakt genüge nicht. Insbesondere aber könne eine verdeckte Ermittlung erst angeordnet und richterlich genehmigt werden, wenn ein Verdacht vorhanden sei. Dieser habe am Anfang gefehlt. Sei er vorhanden, bleibe in der Regel keine Zeit mehr, noch eine Genehmigung einzuholen.
In einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil hat das Bundesgericht jetzt klargestellt, wie das teilweise «verwirrende, unübersichtliche und umständliche» BVE zu verstehen ist. Was da alles in das Gesetz hinein interpretiert werde, «lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen», stellte das Bundesgericht fest. Die Vorschläge, unter welchen Voraussetzungen das Gesetz angewendet werden soll, seien teilweise «äusserst vage», teilweise «kein taugliches Kriterium». Folgende Aspekte sind laut Bundesgericht entscheidend:
- Sobald ein Polizeiangehöriger zu Ermittlungszwecken mit einem Verdächtigen in Kontakt tritt, ohne sich zu erkennen zu geben, handelt es sich um eine verdeckte Ermittlung.
- Es kommt nicht darauf an, ob und welche Verschleierungstaktik gewählt wird, sondern nur darauf, ob der Verdächtige über die wahre Identität des Beamten getäuscht wurde.
- Für die verdeckte Ermittlung im Vorfeld eines Strafverfahrens ist keine richterliche Genehmigung erforderlich. Zwingend ist allerdings, dass die Ernennung eines Beamten zum verdeckten Ermittler vor Beginn seiner Recherchen von einem Richter abgesegnet wurde. Eine richterliche Genehmigung für eine verdeckte Ermittlung ist nur während eines laufenden Strafverfahrens nötig.
- Ist die Ernennung eines verdeckten Ermittlers nicht von einer richterlichen Behörde genehmigt worden, dürfen seine Beweise grundsätzlich nicht verwendet werden - weder vor Gericht noch für weitere Ermittlungen.
- Dass das Gesetz einen Verdacht verlangt, damit eine verdeckte Ermittlung angeordnet werden kann, darf laut Bundesgericht nicht zu formalistisch ausgelegt werden. Dass sich in Kinder-Chats Pädophile tummeln, sei schlicht eine Erfahrungstatsache. Dies genüge als Verdacht.
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